GewO 1994 § 84f. Übergangsbestimmungen für bestehende Betriebe, BGBl. I Nr. 85/2005, gültig von 01.07.2005 bis 09.07.2015

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

8a. Abschnitt Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen

§ 84f. Übergangsbestimmungen für bestehende Betriebe

(1) Der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 bestehenden unter den § 84a Abs. 2 fallenden Betriebes, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes gefallen ist, hat

1. der Behörde die Angaben gemäß § 84c Abs. 2 unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, zu übermitteln;

2. das Sicherheitskonzept unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 hat der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 bestehenden unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallenden Betriebes, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes gefallen ist,

1. den Sicherheitsbericht unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, zu erstellen und der Behörde zu übermitteln; die Behörde hat dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Berichts mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 84d Abs. 6 zu untersagen;

2. den internen Notfallplan unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, zu erstellen.

(3) Für nicht vom Abs. 1 erfasste Betriebsanlagen, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung nicht unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes fallen oder gefallen sind und die, etwa auf Grund einer Änderung der chemikalienrechtlichen Einstufung der Stoffe und Zubereitungen (Z 6 der Einleitung der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz), unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes fallen, gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Fristen ab dem Zeitpunkt zu berechnen sind, ab dem die Betriebsanlage unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes fällt.

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