GewO 1994 § 84f., BGBl. I Nr. 65/2002, gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2005

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

8a. Abschnitt Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen

§ 84f.

(1) Der Inhaber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 bestehenden unter den § 84a Abs. 2 fallenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage unter die gewerberechtlichen Störfallregelungen gefallen ist, hat der Behörde bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 über die nach der bisher geltenden Rechtslage erstellten Sicherheitsanalysen und Maßnahmenpläne hinausgehende Angaben zu übermitteln, wenn und soweit diese zusätzlichen Angaben zur Erfüllung des § 84c Abs. 2 erforderlich sind.

(2) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 bestehende nach der bisher geltenden Rechtslage vom gewerblichen Störfallrecht erfasste Betriebe, die unter den § 84a Abs. 2 Z 1 fallen, gelten die Sicherheitsanalysen und Maßnahmenpläne, die nach den bisher geltenden gewerberechtlichen Störfallregelungen erstellt wurden, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 2 als Sicherheitskonzepte gemäß § 84c Abs. 4. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 2 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept notwendig sind, aber weder in der Sicherheitsanalyse noch im Maßnahmenplan aufscheinen.

(3) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 bestehende nach der bisher geltenden Rechtslage vom gewerblichen Störfallrecht erfasste Betriebe, die unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallen, gelten die Sicherheitsanalysen und Maßnahmenpläne, die nach den bisher geltenden gewerberechtlichen Störfallregelungen erstellt wurden, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 als Sicherheitsberichte gemäß § 84c Abs. 5. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für den Sicherheitsbericht notwendig sind, aber weder in der Sicherheitsanalyse noch im Maßnahmenplan aufscheinen.

(4) Nicht unter den Abs. 2 oder 3 fallende zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 bestehende Betriebe, die unter den § 84a Abs. 2 Z 1 oder unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallen, haben die Angaben im Sinne des § 84c Abs. 2 der Behörde bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 mitzuteilen. Für diese Betriebe gelten die Übergangsbestimmungen des § 84g mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Sicherheitskonzept im Sinne des § 84g Abs. 1 erster Satz binnen drei Monaten und der Sicherheitsbericht im Sinne des § 84g Abs. 2 erster Satz binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 zu erstellen sind.

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