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GewO 1994 § 84c., BGBl. I Nr. 65/2002, gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

8a. Abschnitt Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen

§ 84c.

(1) Der Betriebsinhaber hat alle nach dem Stand der Technik (§ 71a) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.

(2) Spätestens drei Monate vor der Errichtung des Betriebs (§ 84b Z 1) hat der Betriebsinhaber der Behörde mitzuteilen:

1. Name, Sitz und Anschrift des Inhabers sowie vollständige Anschrift des Betriebs;

2. Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person;

3. ausreichende Angaben zur Identifizierung oder zur Kategorie gefährlicher Stoffe;

4. Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe;

5. Ort und Art der Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe im Betrieb;

6. die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten;

7. Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Betriebs unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können (Domino-Effekte).

(3) Nach einem schweren Unfall hat der Betriebsinhaber nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 unverzüglich in der am besten geeigneten Weise

1. der Behörde die Umstände des Unfalls, die beteiligten gefährlichen Stoffe und deren Menge, die zur Beurteilung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt verfügbaren Daten sowie die eingeleiteten Sofortmaßnahmen mitzuteilen;

2. die Behörde über die Schritte zu unterrichten, die vorgesehen sind, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;

3. diese Informationen zu aktualisieren, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche Fakten ergeben.

(4) Der Betriebsinhaber hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und gegebenenfalls der Änderung des Sicherheitskonzepts (Abs. 7) sind nachzuweisen.

(5) Abweichend von Abs. 4 ist der Inhaber eines Betriebs gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass:

1. ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung vorhanden ist;

2. die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für Mensch und Umwelt ergriffen wurden;

3. die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischer Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind;

4. interne Notfallpläne vorliegen, damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können;

5. den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende Informationen als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe bereitgestellt wurden.

Weist der Betriebsinhaber nach, dass von bestimmten Stoffen oder technischen Anlagen keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, so müssen diese im Sicherheitsbericht nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 nicht berücksichtigt werden. Auf Antrag des Betriebsinhabers hat die Behörde mit Bescheid über die Zulässigkeit dieser Einschränkung des Sicherheitsberichts abzusprechen.

(6) Bei Neuerrichtung oder Änderung eines Betriebs gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 ist der Behörde mit dem Genehmigungsantrag ein vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene Teile des Sicherheitsberichts zu umfassen, die die technische Grundkonzeption und Auslegung der Einrichtungen in Bezug auf die im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung und -bewertung betreffen. Der vollständige Sicherheitsbericht ist der Behörde binnen angemessener Frist vor Inbetriebnahme zu übermitteln. Die Behörde hat dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts unverzüglich, jedenfalls vor Inbetriebnahme, mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 84d Abs. 6 zu untersagen.

(7) Bei einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 4), der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2 den Sicherheitsbericht (Abs. 5), zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Betriebsinhaber hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.

(8) Inhaber von Betrieben gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 haben nach Anhörung des Betriebsrats oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren.

(9) Zwischen benachbarten Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept (bei Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 1) oder für den Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan (bei Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2) von Bedeutung sind.

(10) Nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 hat der Inhaber eines Betriebs gemäß § 84a Abs. 2 Z 2

1. die von einem schweren Unfall eines Betriebs möglicherweise betroffenen Personen über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls längstens alle fünf Jahre zu informieren; diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen; diese Informationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Bundesgebietes im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls;

2. der Öffentlichkeit den Sicherheitsbericht und das für einen Betrieb im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2 zu erstellende Verzeichnis der gefährlichen Stoffe zugänglich zu machen;

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthaltende Teile dürfen ausgenommen werden.

(11) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen (§ 84d Abs. 5) und zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten (Abs. 2 Z 7 und Abs. 9) notwendig sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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