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GewO 1994 § 84a. Ziel und Anwendungsbereich, BGBl. I Nr. 88/2000, gültig von 01.09.2000 bis 09.07.2015

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

8a. Abschnitt Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen

§ 84a. Ziel und Anwendungsbereich

(1) Ziel dieses Abschnitts ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.

(2) Dieser Abschnitt gilt für Betriebe (§ 84b Z 1), in denen in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer

1. in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder

2. in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3

angegebenen Menge vorhanden sind.

(3) Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der §§ 77 und 77a und begründen keine Parteistellung im Sinne des § 356.

(4) Dieser Abschnitt gilt nicht für

1. Gefahren durch Stoffe mit ionisierender Strahlung;

2. Deponien.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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