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GewO 1994 § 81d., BGBl. I Nr. 88/2000, gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

8. Betriebsanlagen

§ 81d.

Der Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage hat die Behörde (§§ 333, 334, 335) unverzüglich über einen nicht unter den Abschnitt 8a fallenden Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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