I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
8. Betriebsanlagen
§ 81c.
Bestehende in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen müssen den Anforderungen des § 77a bis spätestens entsprechen. Als bestehend gilt eine in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlage, wenn sie vor Ablauf des rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am anhängig war und die Betriebsanlage bis zum in Betrieb genommen wurde. § 81b Abs. 1 und Abs. 3 gilt sinngemäß.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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