GewO 1994 § 81c., BGBl. I Nr. 131/2004, gültig von 01.12.2004 bis 11.07.2013

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

8. Betriebsanlagen

§ 81c.

Bestehende in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen müssen den Anforderungen des § 77a bis spätestens entsprechen. Als bestehend gilt eine in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlage, wenn sie vor Ablauf des rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am anhängig war und die Betriebsanlage bis zum in Betrieb genommen wurde. § 81b Abs. 1 und Abs. 3 gilt sinngemäß.

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