I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
8. Betriebsanlagen
§ 81c.
(1) Spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften genehmigte in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen müssen den Anforderungen des § 77a bis spätestens entsprechen. Der Inhaber einer Betriebsanlage im Sinne des ersten Satzes hat der Behörde (§§ 333, 334, 335) rechtzeitig vor dem im ersten Satz genannten Termin die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat oder treffen wird, um die Anforderungen des ersten Satzes zu erfüllen. Sind die vom Betriebsanlageninhaber mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen; würden die vorzuschreibenden Maßnahmen die Betriebsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde § 79 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(2) Für Betriebsanlagen, die unter die Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz fallen, gilt, dass nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 geltenden Rechtsvorschriften anhängig gewordene Genehmigungsverfahren, die nicht mit Ablauf des 30. Oktober 2000 in erster Instanz abgeschlossen sind, nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 zu Ende zu führen sind. Für Betriebsanlagen im Sinne der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz, die mit Ablauf des rechtskräftig genehmigt sind, ist die Überprüfung und Aktualisierung gemäß § 81b erstmals bis spätestens durchzuführen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAA-76821