GewO 1994 § 79c., BGBl. I Nr. 63/1997, gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2013

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

8. Betriebsanlagen

§ 79c.

Die nach § 77, § 79 oder § 79b vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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