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GewO 1994 § 78., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

8. Betriebsanlagen

§ 78.

(1) Anlagen oder Teile von Anlagen dürfen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn

1. nur der Genehmigungswerber gegen den Genehmigungsbescheid berufen hat oder

2. die Anlage vom Landeshauptmann genehmigt wurde

und die Auflagen des Genehmigungsbescheides bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Das Recht zum Errichten und Betreiben gemäß Z 2 endigt spätestens drei Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber. Z 2 gilt nicht, wenn das Arbeitsinspektorat gegen den Genehmigungsbescheid berufen hat.

(2) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, daß die Abweichungen die durch den Genehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.

(3) Die Behörde kann bei der Genehmigung von Rohrleitungsanlagen, mit denen brennbare Gase mit einem den atmosphärischen Druck um mehr als 1 bar übersteigenden Betriebsdruck oder Erdöl oder flüssige Erdölprodukte befördert werden, im Genehmigungsbescheid auch den Abschluß und den Fortbestand einer Haftpflichtversicherung vorschreiben, wenn der Ersatz für Schädigungen, die im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit des Betriebes solcher Anlagen möglich sind, in anderer Weise nicht gesichert ist. Diese Bestimmung gilt nicht für Rohrleitungsanlagen, die der Verteilung von brennbaren Gasen, Erdöl oder Erdölprodukten innerhalb von Gebäuden oder abgegrenzten Grundstücken dienen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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