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GewO 1994 § 77a., BGBl. I Nr. 88/2000, gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

8. Betriebsanlagen

§ 77a.

(1) Im Genehmigungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 356a Abs. 2 und 5) Bedacht zu nehmen ist, ist über § 77 hinaus sicherzustellen, dass in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, dass:

1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Abs. 2), insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 71a) entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen werden;

2. Energie effizient verwendet wird;

3. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;

4. die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Betriebsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung (Abs. 2) zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des Betriebsanlagengeländes wiederherzustellen.

(2) Umweltverschmutzung im Sinne des Abs. 1 ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können.

(3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, hat der Genehmigungsbescheid für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen zu enthalten:

1. jedenfalls Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, die in der Anlage 4 zu diesem Bundesgesetz genannt sind, sofern sie von der Betriebsanlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls können andere technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führen;

2. Anforderungen für die Überwachung der Emissionen (einschließlich Messmethodik, Messhäufigkeit und Bewertungsverfahren sowie Information der Behörde);

3. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;

4. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen, soweit damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte.

(4) Im Genehmigungsbescheid für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen sind über den Stand der Technik (§ 71a) hinausgehende bestimmte, geeignete Auflagen vorzuschreiben, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.

(5) Im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" ist von der Behörde (§§ 333, 334, 335) bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.

(6) Bei der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz unterliegenden Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage erforderlich ist, entfallen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/1999 bezieht sich auf folgende mit Errichtung und Betrieb der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:

1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);

2. Ablagerung von Abfällen (§ 31b WRG 1959);

3. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6 WRG 1959);

4. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

5. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);

6. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959).

Insbesondere sind die Bestimmungen des WRG 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Über die mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände ist in einem gesonderten Spruchpunkt abzusprechen.

(7) Über Berufungen gegen im Verfahren nach Abs. 6 ergangene Bescheide des Landeshauptmanns entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit; soweit wasserrechtliche Tatbestände mitvollzogen werden, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu entscheiden.

(8) Die Behörde (§§ 333, 334, 335) hat das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß Abs. 6 mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen, nicht gemäß Abs. 6 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage erforderlich ist.

(9) Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne des Abs. 6 bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten von der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz unterliegenden Betriebsanlagen sind von der Behörde (§§ 333, 334, 335), hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die im Abs. 6 Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns nach § 17 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 760/1992, bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (§§ 130 ff WRG 1959) bleiben unberührt.

(10) Abs. 9 ist hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 den Arbeitsinspektionen obliegen, nicht anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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