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GewO 1994 § 73., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 20.05.2010

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

7. Ausübung von Gewerben

§ 73.

(1) Wenn Gewerbetreibende regelmäßig Geschäftsbedingungen verwenden, so haben sie diese Geschäftsbedingungen in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.

(2) Gewerbetreibende, die für vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in einer Verordnung gemäß Abs. 3 bezeichnete gewerbliche Tätigkeiten Geschäftsbedingungen verwenden, sind verpflichtet, spätestens mit dem Beginn der Verwendung dieser Geschäftsbedingungen eine Ausfertigung dieser Geschäftsbedingungen dem Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln; diese Verpflichtung gilt sinngemäß auch für Änderungen der bereits einer Anzeige angeschlossenen Geschäftsbedingungen. Verwendet ein Gewerbetreibender nicht mehr Geschäftsbedingungen, so hat er dies dem Verein für Konsumenteninformation innerhalb eines Monats mitzuteilen.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die Interessen der Kunden und die Wahrung der Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr die dem Abs. 2 unterliegenden gewerblichen Tätigkeiten zu bezeichnen, bei deren Inanspruchnahme im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden gewerblichen Tätigkeiten den Kunden Vermögensnachteile erwachsen können. In der Verordnung ist auch jener Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem die Gewerbetreibenden, die in der Verordnung bezeichnete gewerbliche Tätigkeiten ausüben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung hiefür Geschäftsbedingungen verwenden, ihre Geschäftsbedingungen gemäß Abs. 2 zu übermitteln haben.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zum Schutz der Informationsbedürfnisse der Verbraucher durch Verordnung festlegen, welche Verhaltensweisen Gewerbetreibende, die einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewähren oder zu gewähren versprechen (Kreditgewährung), anläßlich der Kreditgewährung und des Anbietens von Krediten einzuhalten haben.

(5) Verordnungen gemäß Abs. 4 können insbesondere Bestimmungen über Informationspflichten hinsichtlich der Kreditkosten (etwa Gesamtkreditkosten, Jahreszinssatz uä.) und der Zahlungsmodalitäten in bezug auf zu gewährende Kredite sowie Methoden für die Berechnung der Kreditkosten zum Gegenstand haben. Weiters können in einer Verordnung gemäß Abs. 4 bestimmte Kreditgewährungen und das Anbieten bestimmter Kredite - auch im Hinblick auf die Höhe des zu gewährenden Kredites - vom Geltungsbereich einer Verordnung gemäß Abs. 4 ausgenommen werden, wenn nach objektiven Gesichtspunkten ein Informationsbedürfnis im Sinne des Abs. 4 nicht oder nur in geringem Maße gegeben ist.

(6) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Abs. 4 und 5 bleibt § 73 Abs. 6 und 7 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, weiterhin in Geltung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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