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GewO 1994 § 70a., BGBl. I Nr. 118/2004, gültig von 19.03.1994 bis 31.12.2004

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

7. Ausübung von Gewerben

§ 70a.

Zum Schutz von Tieren gegen Quälereien und im Interesse des artgemäßen Haltens von Tieren kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Vorschriften über das Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, insbesondere über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung, erlassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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