I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
7. Ausübung von Gewerben
§ 70.
(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Arbeiten bezeichnen, die in besonderem Maße Leben oder Gesundheit von Menschen gefährden können; dies gilt auch für Arbeiten, deren unfachgemäße Vornahme die ordnungsgemäße Funktion von dem Schutz vor solchen Gefahren dienenden Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen beeinträchtigen kann. Die durch eine solche Verordnung bezeichneten Arbeiten haben die Gewerbetreibenden von Personen ausführen zu lassen, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Wie diese Personen ihre Befähigung nachzuweisen haben, ist in der Verordnung unter Bedachtnahme auf die für die jeweils bezeichnete Arbeit erforderlichen Fähigkeiten festzulegen. Hiebei gilt § 22 Abs. 1 Z 1, 3, 5 und 6 sinngemäß, wobei ein Zeugnis über eine erfolgreiche Prüfung (§ 22 Abs. 1 Z 3) nur für Tätigkeiten, die Gegenstand eines Gewerbes sind, für das zum Nachweis der Befähigung eine Prüfung vorgeschrieben ist, festgelegt werden darf. Eine solche Prüfung ist vor der für die Prüfung zum Nachweis der Befähigung zuständigen Prüfungskommission abzulegen; die §§ 350 bis 352 gelten sinngemäß.
(2) Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, stehen Abs. 1 und die Bestimmungen der auf Grund des Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht entgegen.
(3) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf nicht erlassen werden, wenn der mit einer solchen Verordnung verfolgte Zweck durch eine Regelung über die Befähigung der Arbeitnehmer auf Grund der Vorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer erreicht wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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