GewO 1994 § 6., BGBl. I Nr. 63/1997, gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
2. Einteilung der Gewerbe
§ 6.
Verbundene Gewerbe sind Gewerbe, die sich aus zwei oder mehreren Gewerben zusammensetzen und die in den §§ 94 und 124 ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
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