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GewO 1994 § 68., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

7. Ausübung von Gewerben

§ 68.

(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann einem gewerblichen Unternehmen die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Repulik (Anm.: richtig: Republik) Österreich (Bundeswappen) mit einem entsprechenden Hinweis auf den Auszeichnungscharakter als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen. Dieses Recht wird durch eine Änderung der Rechtsform des ausgezeichneten Unternehmens nicht berührt.

(2) Die Auszeichnung gemäß Abs. 1 darf nur verliehen werden, wenn das Unternehmen

1. im Firmenbuch eingetragen ist,

2. sich durch außergewöhnliche Leistungen um die österreichische Wirtschaft Verdienste erworben hat und

3. in dem betreffenden Wirtschaftszweig eine führende und allgemein geachtete Stellung einnimmt.

(3) Vor der Verleihung der Auszeichnung gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ein Gutachten abzugeben.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Auszeichnung zu widerrufen, wenn das Bundeswappen trotz Abmahnung nicht der Vorschrift des Abs. 1 entsprechend geführt wird oder wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.

(5) Gewerbliche Unternehmen, denen die Auszeichnung gemäß Abs. 1 nicht verliehen worden ist, dürfen das Bundeswappen im geschäftlichen Verkehr nicht führen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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