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GewO 1994 § 65., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 31.12.2009

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

7. Ausübung von Gewerben

§ 65.

Wenn ein Gewerbebetrieb vom überlebenden Ehegatten des Gewerbeinhabers, von den Kindern, Wahlkindern oder Kindern der Wahlkinder oder von einem Zwangsverwalter oder auf Rechnung der Verlassenschaft oder der Konkursmasse fortgeführt wird, ist er unbeschadet der Bestimmung des § 63 Abs. 3 vorletzter Satz unter dem bisherigen Namen zu betreiben; ein auf den Fortbetrieb des Gewerbes hinweisender Zusatz ist beizufügen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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