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GewO 1994 § 64., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 31.12.2006

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

7. Ausübung von Gewerben

§ 64.

(1) Dem Namen (§ 63 Abs. 1 und 2) dürfen Zusätze beigefügt werden, die zur näheren Kennzeichnung der Person oder des Unternehmens verwendet werden und der Wahrheit entsprechen. Phantasienamen dürfen als Zusätze zur näheren Kennzeichnung des Unternehmens nur dann verwendet werden, wenn sie nicht geeignet sind, eine Irreführung herbeizuführen.

(2) Unzulässig sind Zusätze, die ein nicht bestehendes Gesellschaftsverhältnis andeuten, wenn nicht § 63 Abs. 3 anzuwenden ist, oder die sonst geeignet sind, eine Irreführung über die Art oder den Umfang des Gewerbebetriebes oder die Verhältnisse des Gewerbetreibenden herbeizuführen oder bei nicht in das Firmenbuch eingetragenen Namen von Gewerbebetrieben den Eindruck zu erwecken, daß es sich um eine in das Firmenbuch eingetragene Firma handelt.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn Inhaber einer in das Firmenbuch eingetragenen Firma Zusätze verwenden wollen, die nicht in das Firmenbuch eingetragen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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