GewO 1994 § 64., BGBl. I Nr. 161/2006, gültig ab 01.01.2007

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

7. Ausübung von Gewerben

§ 64.

Dem Namen dürfen nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 zweiter und dritter Satz Zusätze beigefügt werden.

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