GewO 1994 § 64., BGBl. I Nr. 161/2006, gültig ab 01.01.2007
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
7. Ausübung von Gewerben
§ 64.
Dem Namen dürfen nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 zweiter und dritter Satz Zusätze beigefügt werden.
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