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GewO 1994 § 61., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

7. Ausübung von Gewerben

§ 61.

Die Bestimmungen der §§ 55 bis 60 gelten sinngemäß für das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf das Vermieten von Waren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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