GewO 1994 § 5., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

2. Einteilung der Gewerbe

§ 5.

(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe (§ 127) nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

(2) Die Gewerbe werden bezeichnet als

1. Handwerke, wenn der Befähigungsnachweis nach § 18,

2. gebundene Gewerbe, wenn der Befähigungsnachweis nach § 22,

3. freie Gewerbe, wenn kein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.

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