GewO 1994 § 58. Sammeln von Bestellungen auf Druckwerke, BGBl. I Nr. 42/2008, gültig von 27.02.2008 bis 01.01.9000

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

7. Ausübung von Gewerben

§ 58. Sammeln von Bestellungen auf Druckwerke

Gewerbetreibende, die den Handel und die Vermittlung des Handels mit vervielfältigten Schriften oder vervielfältigten bildlichen Darstellungen ausüben, dürfen Bestellungen auf diese Druckwerke von Haus zu Haus entweder selbst sammeln oder durch ihre Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) sammeln lassen. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten müssen amtliche Legitimationen (§ 62) mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen. Das Sammeln solcher Bestellungen an sonstigen Orten, insbesondere auf der Straße, ist verboten. § 57 findet keine Anwendung.

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