I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
7. Ausübung von Gewerben
§ 56.
Aufsuchen von Land- und Forstwirten
(1) § 55 findet auf das Aufsuchen von Land- und Forstwirten, die Waren der angebotenen Art für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit benötigen, mit der Maßgabe Anwendung, daß das Sammeln von Bestellungen auf
1. elektrische Betriebsmittel, die zum Anschluß an eine Stromquelle mit höchstens 380 Volt Nennspannung und zur Verwendung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind und üblicherweise von elektrotechnisch Fachunkundigen benützt werden,
2. Küken und Ferkel,
3. Obstbäume, Obststräucher und Reben
nur in einzelnen Fällen auf ausdrückliche, schriftliche, auf bestimmte Waren lautende, an den zum Verkauf der Waren berechtigten Gewerbetreibenden oder den Handelsagenten gerichtete Aufforderung gestattet ist.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 findet auf solche in Z 1 genannte Betriebsmittel keine Anwendung, für die auf Grund des § 7 Abs. 1 oder 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, der Nachweis des Vorliegens der elektrotechnischen Sicherheit gemäß § 7 Abs. 4 des Elektrotechnikgesetzes 1992 erbracht wurde.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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