I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
§ 4.
(1) Auf das Halten von Räumen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn
1. es sich nicht um eine bloße Raumvermietung handelt, sondern auch Dienstleistungen übernommen werden; oder
2. Kraftfahrzeuge von mehr als fünf hausfremden Personen eingestellt werden; Mieter oder Untermieter einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes in dem Gebäude, in dem sich der Einstellraum befindet, oder in einem dazugehörigen Gebäude gelten nicht als hausfremde Einsteller; oder
3. mit den Einstellern eine über die Haftung des Bestandgebers nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch hinausgehende Haftung vereinbart wird.
(2) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für die Vermietung an Personen, die die vermieteten Räume selbst zum Halten von Räumen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen benützen.
(3) Als Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind nicht anzusehen:
1. das Öffnen und Schließen der Haustore und des Einstellraumes bei der Ein- und Ausfahrt;
2. das Beistellen von Wasser, Licht und zentraler Beheizung;
3. die bauliche Instandhaltung der Einstellräume und Abflußkanäle.
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Arbeitgeber Einstellräume lediglich an ihre Arbeitnehmer vermieten oder lediglich deren Kraftfahrzeuge einstellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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