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GewO 1994 § 4., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

§ 4.

(1) Auf das Halten von Räumen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn

1. es sich nicht um eine bloße Raumvermietung handelt, sondern auch Dienstleistungen übernommen werden; oder

2. Kraftfahrzeuge von mehr als fünf hausfremden Personen eingestellt werden; Mieter oder Untermieter einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes in dem Gebäude, in dem sich der Einstellraum befindet, oder in einem dazugehörigen Gebäude gelten nicht als hausfremde Einsteller; oder

3. mit den Einstellern eine über die Haftung des Bestandgebers nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch hinausgehende Haftung vereinbart wird.

(2) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für die Vermietung an Personen, die die vermieteten Räume selbst zum Halten von Räumen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen benützen.

(3) Als Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind nicht anzusehen:

1. das Öffnen und Schließen der Haustore und des Einstellraumes bei der Ein- und Ausfahrt;

2. das Beistellen von Wasser, Licht und zentraler Beheizung;

3. die bauliche Instandhaltung der Einstellräume und Abflußkanäle.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Arbeitgeber Einstellräume lediglich an ihre Arbeitnehmer vermieten oder lediglich deren Kraftfahrzeuge einstellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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