I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
7. Ausübung von Gewerben
§ 48.
Das Recht zur Ausübung eines der im § 94 Z 18, 55, 65 und 80 genannten Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte erlischt mit dem Einlangen der Anzeige des Gewerbeinhabers über die Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Behörde.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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