GewO 1994 § 48., BGBl. I Nr. 111/2002, gültig ab 01.08.2002

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

7. Ausübung von Gewerben

§ 48.

Das Recht zur Ausübung eines der im § 94 Z 18, 55, 65 und 80 genannten Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte erlischt mit dem Einlangen der Anzeige des Gewerbeinhabers über die Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Behörde.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAA-76821