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GewO 1994 § 48., BGBl. I Nr. 111/2002, gültig ab 01.08.2002

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

7. Ausübung von Gewerben

§ 48.

Das Recht zur Ausübung eines der im § 94 Z 18, 55, 65 und 80 genannten Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte erlischt mit dem Einlangen der Anzeige des Gewerbeinhabers über die Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Behörde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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