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GewO 1994 § 46., BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

7. Ausübung von Gewerben

§ 46.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, berechtigt die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen gemäß Abs. 2.

(2) Der Gewerbeinhaber hat folgende Vorgänge der Behörde anzuzeigen:

1. den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,

2. die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort und

3. die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort.

(3) Die Anzeigepflicht gilt nicht für:

1. die Ausübung des Gewerbes auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen im Rahmen der für die Messe oder messeähnliche Veranstaltung geltenden Bestimmungen und

2. Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen oder in denen in einem Standort des Gewerbes verkaufte Waren nur ausgefolgt werden.

(4) Die Behörde hat, soweit im § 345 Abs. 8 Z 2 nicht anderes angeordnet ist, den Empfang der Anzeigen gemäß Abs. 2 zu bestätigen und hat folgende Bezirksverwaltungsbehörden zu verständigen:

1. von den Anzeigen gemäß Abs. 2 Z 1 die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,

2. von den Anzeigen gemäß Abs. 2 Z 2 die für den letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und

3. von den Anzeigen gemäß Abs. 2 Z 3 die für den letzten Standort der weiteren Betriebsstätte und die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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