GewO 1994 § 45., BGBl. Nr. 194/1994, gültig ab 19.03.1994

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

7. Ausübung von Gewerben

§ 45.

Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit dem Beginn des Pachverhältnisses (Anm.: richtig: Pachtverhältnisses). Das Gericht hat den Zwangsverwalter oder den Zwangspächter der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben. Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.

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