GewO 1994 § 381., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 31.08.2000

VII. Hauptstück Übergangsbestimmungen und Vollziehung

2. Vollziehung

§ 381.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, in Angelegenheiten des Betriebes von Schleppliften hinsichtlich der in Betracht kommenden Bestimmungen jedoch der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut, und zwar

1. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 50 Abs. 3, des § 57 Abs. 2, des § 182 Abs. 6, des § 185 Abs. 1, des § 188 Abs. 3, des § 192, des § 194, des § 233 Abs. 3, des § 375 Abs. 1 Z 37 und hinsichtlich jener Bestimmungen, die eine Mitwirkung der Sicherheitsbehörden vorsehen (§ 188 Abs. 4 und 5, § 190, § 191 Abs. 1, § 192, § 199 Abs. 2, § 214 Abs. 2 und 3, § 233 Abs. 5, § 250 Abs. 2 und 3, § 255 Abs. 2 und 3, § 265 Abs. 2 und 3, § 336, § 336a und § 376 Z 20);

2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst hinsichtlich des § 18 Abs. 5 und des § 22 Abs. 5 und 8, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;

3. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales hinsichtlich des § 2 Abs. 5, des § 22 Abs. 11, des § 71 Abs. 3, 4, 6 und 7, des § 72 Abs. 2, des § 76 Abs. 1 und 2, des § 82 Abs. 1, des § 82a Abs. 1 und des § 259;

4. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich des § 164 Abs. 2 und 4;

5. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 185 Abs. 1, des § 188 Abs. 3 und des § 191 Abs. 1 und 2, soweit diese Bestimmungen sich auf militärische Waffen und militärische Munition beziehen;

6. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich des § 50 Abs. 3, des § 57 Abs. 2, des § 72 Abs. 2, des § 76 Abs. 1 und 2, des § 82 Abs. 1, des § 82a Abs. 1 und des § 118;

7. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich des § 18 Abs. 5 und des § 22 Abs. 5 und 8, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;

8. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 2 Abs. 5;

9. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hinsichtlich des § 22 Abs. 5 und 10, des § 50 Abs. 3, des § 57 Abs. 2, des § 69 Abs. 2 erster Satz sowie des § 73 Abs. 4.

(2) Mit der Vollziehung des § 54 Abs. 3 und des § 60 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 79a Abs. 2 ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 376 Z 47 ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.

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