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GewO 1994 § 37., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

6. Umfang der Gewerbeberechtigung

§ 37.

(1) Gewerbetreibende, die Handwerke oder gebundene Gewerbe ausüben, dürfen, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gewerbliche Tätigkeiten, die den Gegenstand eines Handwerks oder eines gebundenen Gewerbes darstellen, in ihren Betrieb einbeziehen, wenn dies im Rahmen eines Gesamtbetriebes erfolgt; sie haben hiefür einen Arbeitnehmer, der den Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe erbringt und der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, hauptberuflich im Betrieb zu beschäftigen (integrierter Betrieb). Der Befähigungsnachweis gilt als erbracht, auch wenn der Arbeitnehmer die allenfalls vorgeschriebene Unternehmerprüfung (§ 23) nicht abgelegt hat. Für das Rauchfangkehrergewerbe gelten zusätzlich die besonderen Voraussetzungen der §§ 108 und 109 und für das Bestattergewerbe die besondere Voraussetzung des § 131.

(2) Das Recht zur Führung eines integrierten Betriebes wird für jede Betriebsstätte durch die bei der Behörde (§ 345 Abs. 2) erstattete Anzeige der Führung des integrierten Betriebes und der Bestellung eines befähigten Arbeitnehmers im Sinne des Abs. 1 begründet. Bei Anzeigen betreffend das Rauchfangkehrergewerbe und das Bestattergewerbe gelten auch die besonderen Verfahrensbestimmungen des § 116 bzw. des § 134 sinngemäß.

(3) Scheidet der befähigte Arbeitnehmer aus, so hat der Gewerbetreibende binnen sechs Wochen einen neuen Arbeitnehmer, der den für diesen aufgestellten Voraussetzungen des Abs. 1 entspricht, zu bestellen und diese Bestellung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 2). Die Bezirksverwaltungsbehörde kann diese Frist bis zur Dauer von drei Monaten verlängern, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(4) Das Gewerbe der Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 124 Z 19) und die bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe (§ 127) dürfen nicht als integrierter Betrieb geführt werden.

(5) Das Recht zur Führung eines integrierten Betriebes ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn

1. der Gewerbeinhaber mindestens dreimal wegen Übertretung von gewerberechtlichen Vorschriften, die die Ausübung des Gewerbes, das Gegenstand des integrierten Betriebes ist, regeln, oder von anderen Rechtsvorschriften, die den Gegenstand dieses Gewerbes bildende Tätigkeiten regeln, bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder

2. der Charakter eines integrierten Betriebes im Rahmen des Gesamtbetriebes nicht mehr gegeben ist oder

3. der Gewerbeinhaber einen integrierten Betrieb, dessen befähigter Arbeitnehmer ausgeschieden ist, fortführt, ohne daß ein neuer befähigter Arbeitnehmer gemäß Abs. 3 bestellt wurde oder

4. wenn der integrierte Betrieb während der letzten zwei Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft für den integrierten Betrieb mehr als zwei Jahre im Rückstand ist; von der Entziehung ist abzusehen, wenn spätestens zugleich mit der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Entziehung verfügt worden ist, die Bezahlung des gesamten Umlagenrückstandes nachgewiesen wird.

(6) Für die Entziehung gemäß Abs. 5 Z 1 gilt § 87 Abs. 3 bis 6 sinngemäß.

(7) Vor der Entziehung sind die für den integrierten Betrieb und den diesem zugrunde liegenden Betrieb zuständigen Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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