VII. Hauptstück Übergangsbestimmungen und Vollziehung
1. Übergangsbestimmungen
§ 379. Anhängige Verfahren
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2008 anhängige Verfahren betreffend Betriebsanlagen sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 anhängige Verfahren gemäß § 18 Abs. 6 GewO 1994 sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 anhängige Entziehungsverfahren, die auf Sachverhalten beruhen, die nach der neuen Rechtslage einen Endigungstatbestand gemäß § 85 Z 2 bilden, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 anhängige Verfahren gemäß den §§ 373c, 373d und 373e sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(5) § 356 Abs. 1, § 356a Abs. 1 und§ 359b Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 85/2012 sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 noch nicht abgeschlossene Verfahren nicht anzuwenden.
(6) Im Zeitpunkt des gemäß § 382 Abs. 79 bestimmten Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2015 anhängige Verfahren gemäß den §§ 373a, 373c, 373d und 373e sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(7) Im Zeitpunkt des gemäß § 382 Abs. 85 bestimmten Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 anhängige Verfahren betreffend die Anmeldung von in § 94 Z 1, 12, 17, 44, 53, 57, und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2016 genannten Gewerben und betreffend die Anmeldung von in § 162 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 genannten Gewerben sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(8) Im Zeitpunkt des gemäß § 382 Abs. 85 bestimmten Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 bestehende Berechtigungen zur Ausübung des Teilgewerbes Erdbau gelten ab dem gemäß § 382 Abs. 85 bestimmten Zeitpunkt als Berechtigungen zur Ausübung des reglementierten Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau.
(9) Im Zeitpunkt des gemäß § 382 Abs. 85 bestimmten Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 bestehende Berechtigungen zur Ausübung des Teilgewerbes Betonbohren und -schneiden gelten ab dem gemäß § 382 Abs. 85 bestimmten Zeitpunkt als Berechtigungen zur Ausübung des reglementierten Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Betonbohren und -schneiden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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