VII. Hauptstück Übergangsbestimmungen und Vollziehung
1. Übergangsbestimmungen
§ 379. Anhängige Verfahren
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2008 anhängige Verfahren betreffend Betriebsanlagen sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Für die Verfahren nach den §§ 373c, d und e, die vor Inkrafttreten des im ersten Satz genannten Bundesgesetzes eingeleitet wurden, gilt die mit diesem Bundesgesetz neu geschaffene Rechtslage.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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