GewO 1994 § 379., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002

VII. Hauptstück Übergangsbestimmungen und Vollziehung

1. Übergangsbestimmungen

§ 379.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf strafbare Handlungen oder Unterlassungen anzuwenden, die vor dem 1. August 1974 begangen worden sind, sofern diese dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher geltenden Vorschriften.

(2) Im übrigen sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 noch nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden.

(3) Anhängige Ansuchen um die Erteilung einer Konzession für ein Gewerbe, das neu in die Gruppen der Handwerke, nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe oder freien Gewerbe eingestuft wurde, gelten mit dem Inkrafttreten der Neueinstufung als bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes erstattete Gewerbeanmeldungen. Handelt es sich um ein Gewerbe, das nunmehr in die Gruppe der bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe fällt, so gilt das Anbringen als Ansuchen um Erteilung der betreffenden Bewilligung.

(4) Anhängige Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers, der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter und der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte sowie um Bewilligung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte, der Verlegung des Betriebes des Gewerbes in einen anderen Standort und der Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort gelten, sofern sie Gewerbe betreffen, die neu in die Gruppen der Handwerke, nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe oder freien Gewerbe eingestuft werden, mit dem Inkrafttreten der Neueinstufung als bei der jeweils zuständigen Behörde erstattete Anzeigen.

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