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GewO 1994 § 377. Realgewerbe und Dominikalgewerbe, BGBl. I Nr. 136/2001, gültig ab 01.01.2002

VII. Hauptstück Übergangsbestimmungen und Vollziehung

1. Übergangsbestimmungen

§ 377. Realgewerbe und Dominikalgewerbe

(1) entfällt.

(2) entfällt.

(3) entfällt.

(4) entfällt.

(5) entfällt.

(6) entfällt.

(7) entfällt.

(8) Inhaber einer Gewerbeberechtigung gemäß Abs. 1 und 3 in der Fassung der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, dürfen das Gewerbe nur ausüben, wenn sie den erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen; ansonsten haben sie einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen.

(9) entfällt.

(10) Wer ein Gewerbe gemäß Abs. 1 und 3 in der Fassung der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, ausübt, ohne selbst oder durch einen von ihm bestellten Geschäftsführer den erforderlichen Befähigungsnachweis zu erbringen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € zu ahnden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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