TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
GewO 1994 § 376., BGBl. I Nr. 125/2013, gültig von 12.07.2013 bis 26.03.2015

VII. Hauptstück Übergangsbestimmungen und Vollziehung

1. Übergangsbestimmungen

§ 376.

1. Wer am Tag vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2011 die Tätigkeit eines Finanzdienstleistungsassistenten gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 Gewerbeordnung 1994 iVm § 2 Abs. 1 Z 15 WAG oder eines gebundenen Vermittlers gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 Gewerbeordnung 1994 iVm § 2 Abs. 1 Z 15 WAG, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007, mindestens ein Jahr ausgeübt hat, darf diese Tätigkeit aufgrund der bisherigen Rechtslage bis zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiterhin ausüben.

2. (1) Wer am Tag vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2011 die Tätigkeit eines Gewerblichen Vermögensberaters ausübt, muss den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gemäß § 136a Abs. 12 GewO 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2011 ehestmöglich, spätestens jedoch bis , der Behörde nachweisen.

(2) Für Gewerbliche Vermögensberater, die am Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 das Ruhen der Gewerbeausübung gemäß § 93 Abs. 1 angezeigt haben, ist § 93 Abs. 5 erster Satz nicht anzuwenden. Die Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft hat am Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 bestehende Anzeigen des Ruhens der Gewerbeausübung des Gewerblichen Vermögensberaters der Behörde unverzüglich mitzuteilen; die Behörde hat § 93 Abs. 5 zweiter Satz, erster Halbsatz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Löschung im Gewerberegister ab dem Einlangen der Mitteilung der Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen ist.

3. (Zu § 2:)

(1) Im Zeitpunkt des am erfolgten Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 bestehende Bewilligungen zur Ausübung eines Wandergewerbes gemäß den Bestimmungen der Verordnung vom , BGBl. Nr. 103, über Wandergewerbe, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 109/1925 und der Kundmachung BGBl. Nr. 199/1950 für

a) den Einkauf und das Einsammeln von gebrauchten Gegenständen, Altstoffen, Abfallstoffen und tierischen Nebenerzeugnissen (Häute, Knochen u. dgl.) und

b) gewerbliche Arbeiten im engeren Sinne des Wortes dürfen nach dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 weiterhin im Umherziehen ausgeübt werden. Für die Ausübung dieser Bewilligung gelten die nachstehenden Bestimmungen.

(2) Befristet erteilte Bewilligungen für die Ausübung eines Wandergewerbes gelten als unbefristet.

(3) Der Inhaber hat die ihm auf Grund der im Abs. 1 genannten Bestimmungen ausgestellte Bewilligungsurkunde bei der Ausübung der Tätigkeit stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe und der Sicherheitsorgane vorzuweisen.

(4) Die Verwendung von Hilfskräften, bespannten Fuhrwerken, Lasttieren und Kraftfahrzeugen für die Ausübung eines Wandergewerbes bedarf einer Bewilligung der Behörde (Abs. 8). Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber um die Bewilligung glaubhaft macht, daß ihm ohne die Verwendung von Hilfskräften, bespannten Fuhrwerken, Lasttieren oder Kraftfahrzeugen die Ausübung des Wandergewerbes aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht zumutbar ist. Die Erteilung einer solchen Bewilligung ist auf der Bewilligungsurkunde zu vermerken. Im Falle der Bewilligung der Verwendung einer Hilfskraft hat die Behörde (Abs. 8) ein Lichtbild dieser Hilfskraft auf der Bewilligungsurkunde anzubringen.

(5) Inhaber von Bewilligungen für den Einkauf und das Einsammeln von Alt- und Abfallstoffen dürfen diese Stoffe nur im Inland veräußern.

(6) Für den Verzicht auf eine Bewilligung für die Ausübung eines Wandergewerbes gelten die Bestimmungen des § 86 sinngemäß.

(7) Hinsichtlich der Entziehung einer Bewilligung zur Ausübung eines Wandergewerbes hat die Behörde (Abs. 8) die Bestimmungen der §§ 87 und 88 sinngemäß anzuwenden; hinsichtlich der Verlustigerklärung des Wandergewerbes durch das Urteil eines Gerichtes gilt § 90 sinngemäß.

(8) Unter Behörde im Sinne der vorhergehenden Absätze ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen, die die Bewilligung zur Ausübung des betreffenden Wandergewerbes erteilt hat. Wurde die Bewilligung auf Grund einer Berufung oder eines Verlangens gemäß § 73 AVG nicht von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt, so ist unter Behörde im Sinne der vorhergehenden Absätze jene Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen, die in diesem Fall in erster Instanz die Bewilligung zu erteilen gehabt hätte.

(9) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 € zu ahnden ist, begeht, wer bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten den Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 zuwiderhandelt.

4. (Zu § 5:)

(1) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gelten erlangte Gewerbeberechtigungen als Gewerbeberechtigungen für reglementierte Gewerbe oder freie Gewerbe je nach der Einstufung, die die betreffende Tätigkeit auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung erhält.

(2) Ist der Berechtigungsumfang des Gewerbes, dem die betreffende Tätigkeit neu eingereiht wird, größer als der Berechtigungsumfang des bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neueinstufung bestehenden Gewerbes, so gelten, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neueinstufung bereits erlangten und gemäß Abs. 1 neu eingestuften Gewerbeberechtigungen als auf jene Tätigkeiten eingeschränkt, die dem bisherigen Berechtigungsumfang entsprechen.

(3) Der Befähigungsnachweis für ein reglementiertes Gewerbe ist nach der gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 weiter geltenden Befähigungsnachweisverordnung für das gebundene Gewerbe oder Handwerk zu erbringen, das seiner Bezeichnung oder seinem Berufsbild nach dem neu geschaffenen reglementierten Gewerbe entspricht. Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 gilt der Befähigungsnachweis gemäß dem ersten Satz nur für jene Tätigkeiten als erbracht, die dem bisherigen Berechtigungsumfang des neu eingestuften Gewerbes entsprechen.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 gemäß dem bisher geltenden § 103 Abs. 1 lit. b Z 25 erlangte Gewerbeberechtigungen für die uneingeschränkte Ausübung des Handelsgewerbes gelten als Gewerbeberechtigungen für das Handelsgewerbe gemäß § 124 Z 11.

4a. (Zu § 248 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993:)

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, auf Grund der Bestimmungen des Kreditwesengesetzes erteilte Konzessionen zur Ausübung des Wechselstubengeschäftes gelten als Bewilligungen gemäß § 248.

5. (Zu § 9 Abs. 3:)

Auf Personengesellschaften des Handelsrechtes, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 der gemäß §§ 3 und 55 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung bestellte Geschäftsführer nicht auch ein dem § 14d Abs. 1 und 4, § 13e Abs. 2 oder § 23a Abs. 4 der oben angeführten Gewerbeordnung entsprechender Gesellschafter ist, findet § 9 Abs. 3 bis zum Ausscheiden des Geschäftsführers oder des befähigten Gesellschafters keine Anwendung.

5a. (Übergangsregelungen zu § 10)

Auf noch nicht im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren Gewerbeberechtigung auf einer vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 erstatteten Gewerbeanmeldung beruht, sind die Bestimmungen des § 10 und des § 85 Z 2 in der bis zum In-Kraft-Treten des vorangeführten Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

6. (Zu § 18:)

§ 18 Abs. 1 Z 7 gilt nicht für Absolventen, die den erfolgreichen Abschluß der Meisterschule oder Meisterklasse nicht durch die erfolgreiche Ablegung einer Abschlußprüfung nachgewiesen haben.

7. (Zu § 19:)

(1) entfällt.

(2) Personen, die nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Vorschriften den Befähigungsnachweis für ein handwerksmäßiges Gewerbe erbringen, das nunmehr Teil eines Handwerks gemäß § 94 ist, erbringen den Befähigungsnachweis für dieses Handwerk gemäß § 94.

(3) entfällt.

8. (Zu § 30:)

Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997 zur Ausübung eines Gewerbes berechtigt sind, das in ein verbundenes Gewerbe eingeordnet wird, sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 und 4 berechtigt, die Leistungen der anderen Gewerbe zu erbringen, aus denen sich das verbundene Gewerbe zusammensetzt.

9. Soweit bei Gewerben, deren Ausübung den Nachweis einer Befähigung voraussetzt, für den Nachweis der Befähigung weder durch dieses Bundesgesetz noch durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes Vorsorge getroffen wird, ist die Befähigung nachzuweisen durch Belege, die außer jeden Zweifel stellen, daß wegen der Kenntnisse und Fähigkeiten des Gewerbeanmelders auf dem Gebiet der in Aussicht genommenen gewerblichen Tätigkeit eine fachlich einwandfreie Ausübung dieses Gewerbes zu erwarten ist.

9a. (Pächter:)

Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002, aufrechte Pachtverhältnisse werden nicht beeinträchtigt. Auf die Tätigkeit der Pächter sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden. Ab dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt dürfen Pächter nicht neu bestellt werden. Die Daten über bestehende Pächter und den Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter sind in den Gewerberegistern weiter zu führen.

9b. (Übergangsregelung zu § 63 Abs.1)

Vordrucke, Bestellscheine, Websites und E-Mail-Adressen haben bei den in § 63 Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden spätestens ab dem § 63 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 zu entsprechen, soweit die dort festgelegten Anforderungen von den bis zum geltenden Bestimmungen abweichen.

10. (Zu § 68:)

§ 68 Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Unternehmen, denen die Auszeichnung, im geschäftlichen Verkehr das Bundeswappen der Republik Österreich zu führen, vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 verliehen wurde.

11. (Zu den §§ 74 bis 83:)

(1) Die §§ 79 bis 83 finden auch auf bestehende, nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Vorschriften genehmigte Betriebsanlagen Anwendung.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 errichteten Betriebsanlagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften nicht genehmigungspflichtig waren und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes genehmigungspflichtig wären, bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 74 Abs. 2; § 79 und § 81 finden sinngemäß Anwendung.

(3) Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 bereits genehmigten Betriebsanlagen sowie für Betriebsanlagen, für die in diesem Zeitpunkt ein Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist bis zum ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 353 Z 1 lit. c zu erstellen, wenn in der Betriebsanlage mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)

12. (Zu § 94:)

Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 zur Ausübung eines handwerksmäßigen Gewerbes berechtigt sind, das nunmehr Teil eines Handwerks gemäß § 94 ist, sind zur Ausübung dieses Handwerks gemäß § 94 berechtigt.

13. Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausgeübt haben, sind verpflichtet, der Behörde bis spätestens den Bestand einer Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nach § 99 Abs. 7 nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so ist § 99 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.

14. (Zu § 119:)

Fahrradmechanikern, die ihre Berechtigung nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Bestimmungen erlangt haben, steht auch die Befugnis zur Instandsetzung von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm3 und von Motorfahrrädern zu.

14a. Gewerbetreibende, die am zur Ausübung des gebundenen Gewerbes Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 124 Z 16) berechtigt sind, sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, ohne hiefür gemäß § 172 den für diese Tätigkeit vorgeschriebenen Teil des Befähigungsnachweises erbringen zu müssen.

14b. (Gastgewerbe:)

(1) Die Betriebsanlage eines Gastgewerbes, für das die Konzession gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Gewerberechtsnovelle 1993, BGBl. Nr. 29/1993, erteilt worden ist, gilt im Umfang der Betriebsräume und der Betriebsflächen, auf die die Gastgewerbekonzession gemäß dem Konzessionserteilungsbescheid lautet, als gemäß § 74 Abs. 2 genehmigte Betriebsanlage. Weiters gilt auch die Betriebsstätte eines Gastgewerbes, für das eine Gast- und Schankgewerbekonzession gemäß den Bestimmungen der vor dem in Geltung gestandenen Gewerbeordnung erteilt worden ist, als gemäß § 74 Abs. 2 genehmigte Betriebsanlage, und zwar entsprechend den Plänen und Betriebsbeschreibungen, die Bestandteil des Konzessionserteilungsbescheides sind.“

(2) Gastgewerbetreibenden, die in den letzten sechs Monaten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 die Rechte des § 111 Abs. 4 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 ununterbrochen zulässigerweise an einem bestimmten Standort ausgeübt haben, stehen diese Rechte an diesem Standort weiterhin zu.

14c. (zu § 119 Abs. 5:)

Die Genehmigung für die Veranstaltung von Lehrgängen für Lebensberatung hat bis spätetens zu erfolgen.

14d. (Handel mit Medizinprodukten:)

Gewerbetreibende, die innerhalb eines Jahres vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 mindestens sechs Monate lang im Rahmen ihrer

Gewerbeberechtigung überwiegend den Handel mit

Medizinprodukten ausgeübt haben, sind berechtigt, bis zum den Medizinproduktehandel weiter auszuüben, ohne das entsprechende reglementierte Gewerbe anzumelden. Bisher bestehende Rechte einzelner reglementierter Gewerbe zum Handel mit Medizinprodukten stehen diesen Gewerben auch weiterhin zu.“

14e. (Übergangsregelung für Insolvenzvermerke:)

Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 eingetragenen Daten betreffend Insolvenzen sind in den Gewerberegistern weiter zu führen.

15. (1) entfällt.

(2) entfällt.

(3) Der Befähigungsnachweis für den Antiquitäten- und Kunstgegenständehandel wird auch durch Personen erbracht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 den Befähigungsnachweis für die Ausübung des Handels mit Antiquitäten und Kunstgegenständen nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften erbringen; hiebei haben sie eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit im Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen nachzuweisen.

(4) Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 das Pressefotografengewerbe ausgeübt haben, sind berechtigt, das Gewerbe Pressefotografie und Fotodesign im Umfang des § 150 Abs. 5 letzter Satz auszuüben.

15a. (Chemischputzer und Wäscher und Wäschebügler:)

Gewerbetreibende, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Chemischputzer oder für das Gewerbe der Wäscher und Wäschebügler erlangt haben, sind zur Übernahme von Arbeiten für das Handwerk der Textilreiniger berechtigt.

16. (Viehschneider:)

(1) Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 zur Ausübung des Gewerbes der Viehschneider berechtigt sind, dürfen das genannte Gewerbe nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 weiter ausüben. Neue Berechtigungen dürfen nicht mehr begründet werden.

(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden haben die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Geräte in tadellosem Zustand zu erhalten und einen entsprechenden Vorrat an Desinfektionsmitteln mit sich zu führen.

(3) Unmittelbar vor und nach jedem Viehschnitt sind die Geräte und Kleider, das Schuhwerk sowie die Hände der bei der Verrichtung Beschäftigten zu reinigen und entsprechend zu desinfizieren. Vorher darf ein anderes Gehöft oder ein anderer Ort nicht betreten werden.

16a. (Immobilientreuhänder:)

(1) Personen, die schon vor dem Inkrafttreten des § 117 Abs. 7 die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Immobilientreuhänder besessen haben, sind verpflichtet, der Behörde vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung den Bestand einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach § 117 Abs. 7 nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so hat die Behörde unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und die Streichung aus dem Gewerberegister vorzunehmen. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist in diesem Fall im Gewerberegister zu vermerken.

(2) Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 das Gewerbe der Immobilientreuhänder ausgeübt haben, sind verpflichtet, der Behörde vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 den Bestand einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach § 117 Abs. 7 nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so ist § 117 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.

17. (Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen:)

Der Entfall des Gewerbes der Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen (§ 124 Z 23 GewO 1994 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997) tritt mit Ablauf des in Wirksamkeit.

18. (Versicherungsvermittler)

(1) Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe Vermögensberatung (Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen und der Finanzierung unter Einschluss insbesondere der Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen, Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen) werden zu Berechtigungen für das Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung, Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe der Versicherungsagenten werden zu Berechtigungen für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent, Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundene Gewerbe) werden zu Berechtigungen für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten. Auch diese müssen bis spätestens den neuen Vorschriften entsprechen.

(2) Die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2003 erbrachten Nachweise über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe der Vermögensberatung (Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen und der Finanzierung unter Einschluss insbesondere der Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen, Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen) gelten bis zur Erlassung einer neuen Verordnung als Erbringung des Nachweises der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung.

(3) Die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2003 erbrachten Nachweise über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe der Versicherungsagenten gelten bis zur Erlassung einer neuen Verordnung als Erbringung des Nachweises der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent.

(4) Die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 97/2003 erbrachten Nachweise über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe der Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundene Gewerbe) gelten bis zur Erlassung einer neuen Verordnung als Erbringung des Nachweises der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten.

(5) Personen, die schon vor dem die Berechtigung zum Gewerbe Vermögensberatung, soferne die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, zum Gewerbe Versicherungsagent oder zum Gewerbe Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe) besessen haben, sind verpflichtet, der Behörde vor Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung zur Aufnahme in das Versicherungsvermittlerregister den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung gemäß § 137c Abs. 1 oder 2 mit Gültigkeit spätestens ab nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Aufnahme. Die Behörde hat unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und die Streichung aus dem Gewerberegister vorzunehmen. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist in diesem Fall im Gewerberegister zu vermerken. Bei Bedarf unterrichtet die Behörde die zuständigen ausländischen Behörden von der Streichung. Bei zum Gewerbe Vermögensberatung Berechtigten, bei denen die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, erfolgt keine Aufnahme in das Versicherungsvermittlerregister.

(6) Das Recht zur Ausübung von Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung als sonstiges Recht auf Grundlage von § 32 GewO 1994 vor In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 131/2004 endet mit . Personen, die bisher die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nachweislich über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren auf Grundlage einer sonstigen Berechtigung gemäß § 32 ausgeübt haben, müssen für die Weiterführung als Nebengewerbe zur Aufnahme in das Versicherungsvermittlerregister und in das Gewerberegister der Behörde vor Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung gemäß § 137c Abs. 1 oder 2 mit Gültigkeit spätestens ab nachweisen. Es ist dabei anzugeben, in welcher Form die Versicherungsvermittlung ausgeübt werden soll und ob eine Berechtigung zum Empfang von Prämien oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht. Nach Ablauf der genannten Frist darf die Tätigkeit nur mehr nach Begründung einer entsprechenden Berechtigung im Verfahren nach §§ 339 und 340 ausgeübt werden.

(7) Anlässlich der Überleitung bestehender Rechte zur Versicherungsvermittlung sind zur Aufnahme in das Gewerberegister und das Versicherungsvermittlerregister der Behörde gegenüber auch alle sonstigen Angaben zu machen, die nach diesem Gesetz vorgesehen sind und bei der Behörde noch nicht vorhanden sind, wie etwa betreffend bestehende Agenturverhältnisse oder die Berechtigung zum Empfang von Prämien oder für den Kunden bestimmten Beträgen.

(8) Alle Wortlaute von freien Gewerben, die in irgendeiner Weise, sei es auch in der Kurzbezeichnung, auf Tätigkeiten hinweisen, die in weiterer Folge zu einer Versicherungsvermittlung führen sollen, sei es insbesondere zur bloßen Benennung oder Namhaftmachung von Versicherungskunden, Versicherungsvermittlern oder Versicherungsunternehmen („Tippgeber“) oder in jeder anderen Weise, werden mit zum freien Gewerbe „Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung von Versicherungsverträgen interessiert sind, an einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen unter Ausschluss jeder einem zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbetreibenden vorbehaltenen Tätigkeit“. Diesem Gewerbe ist insbesondere eine auf einen bestimmten Versicherungsbedarf gerichtete über die allgemeinen Daten des Kunden hinausgehende Informationsaufnahme beim Kunden und insbesondere die Einholung der Unterschrift des Kunden auf einem Versicherungsantrag untersagt.

19. (Zu § 183:)

§ 183 Abs. 2 gilt, soweit er sich auf § 183 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezieht, nicht für Inhaber von Berechtigungen, die von der Übergangsbestimmung des Art. IV Z 7 der Gewerberechtsnovelle 1965, BGBl. Nr. 59, Gebrauch gemacht haben.

19a. (Zu § 188 Abs. 1:)

Die gemäß § 375 Abs. 1 Z 37 als Bundesgesetz in Geltung stehenden Vorschriften sind, soweit sie auf Faustfeuerwaffen anzuwenden sind, ab dem auch auf andere nichtmilitärische Feuerwaffen als Faustfeuerwaffen anzuwenden, soweit nicht § 138 Abs. 1 GewO 1973 in seiner ab dem in Geltung stehenden Fassung besondere Regelungen trifft.

20. (Zu § 188 Abs. 5:)

Die Bestimmung des § 188 Abs. 5 über die Aufbewahrung und Ablieferung der Waffenbücher findet auf die Waffenbücher und Waffenhandelsbücher, die auf Grund der Bestimmungen der §§ 15 bis 18 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom , deutsches RGBl. I S. 270, in der Fassung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom , deutsches RGBl. I

S. 656, geführt worden sind, sinngemäße Anwendung.

20a. (Zu § 189:)

Bereits vor dem in den inländischen Verkehr gebrachte nichtmilitärische Feuerwaffen, auf die § 139 GewO 1973 in der vor dem in Geltung gestandenen Fassung nicht anzuwenden war, dürfen nach dem nur dann weiter in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung des Gewerbetreibenden, der die Waffe erstmals nach dem in den inländischen Verkehr gebracht hat, und mit einer fortlaufenden Nummer gekennzeichnet sind.

21. entfällt.

22. (Zu § 202:)

(1) Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 179, ein Gewerbe angemeldet haben, das die Verfassung von Plänen oder Berechnungen auf dem Gebiete des Hoch- und Tiefbaues zum Gegenstand hat, dürfen ihre Tätigkeit nur dann weiter ausüben, wenn sie oder ein von ihnen nach den gewerberechtlichen Vorschriften bestellter Geschäftsführer oder Pächter den in den §§ 9 bis 12 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, betreffend die Regelung der konzessionierten Baugewerbe, oder in einer auf Grund der §§ 22 und 24 der Gewerbeordnung 1973 erlassenen Verordnung den für die Erlangung einer Konzession für das Baumeistergewerbe vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erbringen.

(2) Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 179, durch acht Jahre ein im Abs. 1 genanntes Gewerbe ausgeübt haben oder in einem zur Verfassung von Plänen oder Berechnungen auf dem Gebiete des Hoch- oder Tiefbaues befugten Betriebe einschlägig beschäftigt worden sind, sind bei der Erbringung dieses Befähigungsnachweises (Abs. 1) von dem Nachweis der Erlernung des Baumeistergewerbes und der praktischen Ausbildung befreit, wenn der Befähigungsnachweis nur der Weiterführung des im Abs. 1 bezeichneten Gewerbes dient.

(3) Die Befugnis von Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 179, eine Berechtigung für das konzessionerte (Anm.: richtig: konzessionierte) Baumeistergewerbe erlangt haben, in den nicht als ausgenommen erklärten Orten (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193) Arbeiten des Zimmermeistergewerbes auch auszuführen, bleibt unberührt.

(4) Die Befugnis von Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 eine Berechtigung für das konzessionierte Baumeistergewerbe erlangt haben, in den nicht als ausgenommen erklärten Orten (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193) Arbeiten des Steinmetz- und Brunnenmeistergewerbes auch auszuführen, bleibt unberührt.

(5) Die Befugnis von Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 eine Berechtigung für das konzessionierte Baumeistergewerbe erlangt haben, die Arbeiten des Gewerbes der Aufstellung von Lüftungs-, Zentralheizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen (§ 94 Z 15) auch auszuführen, bleibt unberührt.

(6) Wer ein im Abs. 1 genanntes Gewerbe ausübt, ohne den dort vorgeschriebenen Befähigungsnachweis selbst oder durch einen von ihm bestellten Geschäftsführer oder Pächter zu erbringen, oder den im Abs. 2 aufgestellten Voraussetzungen zu entsprechen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu ahnden ist.

23.

(1) § 3 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, über die Befugnisse der Maurermeister ist auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 eine Berechtigung für das konzessionierte Maurermeistergewerbe erlangt haben, weiterhin anzuwenden.

(2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 die als Voraussetzung für die Erteilung einer Konzession für das Maurermeistergewerbe vorgesehene Befähigung nachweisen, erbringen hiedurch den Befähigungsnachweis für das auf die Ausübung von Maurermeistertätigkeiten eingeschränkte Baumeistergewerbe.

24. (Zu § 205:)

§ 4 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, über die Befugnisse der Zimmermeister ist auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 eine Berechtigung für das konzessionierte Zimmermeistergewerbe erlangt haben, weiterhin anzuwenden.

25. (Zu § 205 Abs. 3:)

Zimmermeister dürfen die im § 205 Abs. 3 angeführten Arbeiten auch unter der Leitung eines Maurermeisters ausführen, der die Berechtigung zum Betrieb seines Gewerbes nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Rechtsvorschriften erlangt hat, oder unter der Leitung eines Gewerbetreibenden, der seine Berechtigung auf Grund der Z 23 Abs. 2 erlangt hat.

26. (Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher:) Die Befugnis des Steinmetzmeisters einschließlich Kunststeinerzeugers und Terrazzomachers zu den im § 206 Abs. 1 Z 2 genannten Arbeiten gilt auch unbeschadet des Rechtes jener Maurermeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte, die die Berechtigung zum Betrieb ihres Gewerbes nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Rechtsvorschriften erlangt haben, und unbeschadet des Rechtes von Gewerbetreibenden, die ihre Konzession auf Grund der Z 23 Abs. 2 erlangt haben.

27. entfällt.

27a. entfällt.

28. (Zu § 113 Abs. 2:)

(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung von bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 erteilten, nicht auf bestimmte Kehrgebiete gemäß § 106 Abs. 2 erster Satz eingeschränkten Konzessionen zum Betrieb des Rauchfangkehrergewerbes berechtigt sind, dürfen Kehrarbeiten nur in den Kehrgebieten verrichten, in denen sie ihren Standort haben.

(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden, die – abgesehen von den Fällen gemäß § 106 Abs. 2 zweiter Satz – Kehrarbeiten in einem Kehrgebiet verrichten, in dem sie nicht ihren Standort haben, begehen hiedurch eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € zu ahnden ist.

(Zu § 102 und § 104:)

(3) In Personengesellschaften des Handelsrechtes, denen die Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe vor dem erteilt wurde, dürfen nach diesem Zeitpunkt juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes nicht mehr als persönlich haftende Gesellschafter neu eintreten, widrigenfalls die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen ist. Für natürliche Personen, die nach dem genannten Zeitpunkt geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter einer solchen Personengesellschaft des Handelsrechtes werden, gilt § 102 Abs. 1 Z 2; bei Nichterfüllung dieser Bestimmung ist die Gewerbeberechtigung gemäß § 102 Abs. 3 zu entziehen. Gewerbeberechtigungen von Personengesellschaften des Handelsrechtes im Sinne des ersten Satzes, deren persönlich haftende Gesellschafter nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 nicht ausschließlich natürliche Personen sind, erlöschen mit Ablauf der genannten Frist.

(4) Bei juristischen Personen, denen vor dem die Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe erteilt wurde, müssen Personen, die nach diesem Zeitpunkt in das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ der juristischen Person berufen werden, ihren Wohnsitz im Inland haben und österreichische Staatsbürger sein, widrigenfalls die Gewerbeberechtigung durch die Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen ist. Gewerbeberechtigungen von juristischen Personen im Sinne des ersten Satzes erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993.

(5) Eine Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes im Sinne des § 102 Abs. 1 Z 1 und des § 104 liegt auch vor, wenn dem Anmelder ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes berechtigten juristischen Person zusteht.

(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997 zur Ausübung des Raufangkehrerhandwerks (Anm.: richtig: Rauchfangkehrerhandwerks) berechtigten Personengesellschaften des Handelsrechtes müssen ihre Hauptniederlassung im Inland haben. Die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sowie ihren Wohnsitz im Inland haben. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.

(7) Eine Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks im Sinne des § 102 Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn der Anmelder persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, die zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks berechtigt ist, oder wenn dem Anmelder sonst ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks berechtigten Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht.

(8) Abweichend von § 9 Abs. 3 erster Satz muß der Geschäftsführer einer Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftender Gesellschafter sein, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. Eine Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks im Sinne des § 104 liegt auch vor, wenn auf den Geschäftsführer oder Pächter die Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen.

28a. entfällt.

29. entfällt.

30. (Zu § 166 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993:)

(1) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 bereits erlangte Konzession zur Ausübung einer Teilberechtigung gemäß dem bisher geltenden § 208 Abs. 3 Z 1, 2 oder 3 darf als Gewerbeberechtigung für das entsprechend der bisherigen Teilberechtigung eingeschränkte Reisebürogewerbe weiter ausgeübt werden.

(2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 den Nachweis der Befähigung für eine Konzession zur Ausübung einer Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß dem bisher geltenden § 208 Abs. 3 Z 1 oder 2 erbracht haben, dürfen Gewerbeanmeldungen auch mit einer Einschränkung erstatten, die einer Teilberechtigung gemäß dem bisher geltenden § 208 Abs. 3 Z 1 oder 2 entspricht.

31. (Zu § 166:)

(1) entfällt.

(2) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung der nachstehenden, bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 erteilten Konzessionen gemäß der Reisebüroverordnung 1935, BGBl. Nr. 148, berechtigt sind, stehen überdies folgende Berechtigungen zu:

a) Inhabern von Konzessionen gemäß § 2 lit. a dieser Verordnung die Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen sowie die Vermittlung von Personenbeförderungen durch Verkehrsunternehmen jeder Art;

b) Inhabern von Konzessionen gemäß § 2 lit. b dieser Verordnung die Vermittlung von Gesellschaftsfahrten;

c) Inhabern von Konzessionen gemäß § 2 lit. d dieser Verordnung die Vermittlung und die Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung für Reisende und die Führung eines Fremdenzimmernachweises.

(3) entfällt.

32. entfällt.

32a. (Elektrotechniker:)

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 erlangte Konzessionen für die Ausübung des Gewerbes der Elektroinstallation der Unterstufe gelten als Bewilligungen für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker gemäß § 127 Z 9.

33. entfällt.

33a. entfällt.

34. (Schädlingsbekämpfung)

Bis zur Erlassung bundesgesetzlicher Regelungen, die eine Zulassung der Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln vorsehen, ist die Verwendung von Schwefelkohlenstoff, Tetrachloräthan und Trichloräthylen zur Raumdurchgasung verboten.

34a. entfällt.

34b. entfällt.

34c. (Ausgleichsvermittler:)

(1) Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 zur Ausübung des Gewerbes der Ausgleichsvermittler berechtigt sind, dürfen das genannte Gewerbe nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 weiter ausüben. Neue Berechtigungen dürfen nicht mehr begründet werden.

(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, Bücher zu führen, aus denen der genaue Inhalt der vermittelten außergerichtlichen Ausgleiche und Sanierungsplanabschlüsse (Namen der Schuldner und Gläubiger, Gesamtsumme der Forderungen, Quote, allenfalls einzelnen Gläubigern eingeräumte besondere Vorteile, sofern deren Gewährung überhaupt zulässig ist, Namen der allfälligen Bürgen) und die Höhe der Entlohnung hervorzugehen hat.

(3) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die im Abs. 2 genannten Bücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

(4) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die im Abs. 2 genannten Bücher an die Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.

(5) Den im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden ist jegliche Werbung, insbesondere die Werbung für ihre Tätigkeit in Zeitungen, Rundschreiben u. dgl., untersagt. Sie dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Aufforderung Schuldner weder persönlich aufsuchen noch sie durch dritte Personen aufsuchen lassen, um ihnen ihre Vermittlungstätigkeit anzubieten oder ihnen einen außergerichtlichen Ausgleich oder den Abschluss eines Sanierungsplanes im Rahmen eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung (§§ 169 ff. IO) nahezulegen, noch dürfen sie ihnen unaufgefordert auf andere Art ihre Tätigkeit anbieten.

(6) Eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 5 besteht nur für die Fälle, in denen den im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden hinsichtlich eines Schuldners nachweislich bekannt ist, dass über das Vermögen des Schuldners die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde oder der Schuldner mehr als drei Gläubigern einen außergerichtlichen Ausgleich angetragen hat.

(7) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind zur berufsmäßigen Parteienvertretung in Insolvenzverfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz und vor Behörden befugt. Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, beim Verkehr mit den Gläubigern der von ihnen vertretenen Schuldner ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß sie als Vertreter dieser Schuldner auftreten.

35. entfällt.

36. entfällt.

36a. entfällt.

37. entfällt.

38. entfällt.

39. Wenn Rechtsvorschriften auf die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung verweisen, sind für Übertretungen dieser Rechtsvorschriften, sofern keine Übertretung gemäß §§ 366 bis 368 dieses Bundesgesetzes vorliegt, die im § 368 Z 14 vorgesehenen Strafen zu verhängen.

40. entfällt.

41. (Zu § 287 Abs. 3:)

(1) Bis zur Erlassung der im § 287 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung, mit der jene Waren bezeichnet werden, die auf Märkten nicht feilgehalten werden dürfen, ist das Feilhalten von Bettfedern, Obstbäumen, Obststräuchern und Reben auf Märkten verboten.

(2) Wer das Verbot gemäß Abs. 1 übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 € zu ahnden ist.

42. (Prüfungen:)

Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 vom Landeshauptmann anberaumten Prüfungen sind bis zum Abschluss der laufenden Prüfungsverfahren und der daraus hervorgehenden Wiederholungsprüfungen vom Landeshauptmann organisatorisch abzuwickeln. Die auf Grund der bisherigen Vorschriften gebildeten Prüfungskommissionen bleiben noch acht Monate lang ab dem genannten Zeitpunkt im Amt. Erfordert die Bildung einer Prüfungskommission die Einsetzung zusätzlicher Fachleute gemäß § 351 Abs. 2, so bleiben die nach den bisherigen Vorschriften zusammengesetzten Prüfungskommissionen bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 352a Abs. 2 in Funktion.

43. entfällt.

44.

(1) Den zur Ausübung des Mechanikergewerbes im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 berechtigten Gewerbetreibenden stehen weiterhin die Befugnisse gemäß § 1b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung zu.

(2) Den Getreidemüllern (§ 124 Z 9) steht weiterhin die Befugnis gemäß § 1b Abs. 5 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung zu.

45. entfällt.

46. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 9/2000)

47.

(1) Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen bleiben die §§ 72, 73 und 76 bis 78e, 82 bis 84, 86, 88 und 90 bis 92 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung aufrecht.

(2) Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen

a) der §§ 78 bis 78b, 88 oder 90 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung,

b) entfällt.

c) entfällt.

d) entfällt.

zuwiderhandelt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 2 ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € zu ahnden.

(4) Auf die gemäß Abs. 3 verhängten Geldstrafen ist § 372 Abs. 1 nicht anzuwenden.

48. (Übergangsregelungen für bereits genehmigte Schieß- und Sprengmittelanlagen):

(1) Am Tag des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2006 nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz bereits genehmigte im § 2 Z 16 genannte Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln oder Anlagen zur Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln gelten als nach diesem Bundesgesetz genehmigt.

(2) Bedingungen, Beschränkungen und Anordnungen in einer nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz erteilten Genehmigung im Sinne des Abs. 1 bleiben aufrecht. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des in einer solchen Genehmigung festgelegten Gefährdungsbereiches (des Raumes um eine Schieß- und Sprengmittelanlage, der im Falle eines Zündschlages noch gefährdet ist). Hinsichtlich des Gefährdungsbereiches gilt Folgendes:

a) In dem Raum um eine Anlage, in dem bei einem Zündschlag schwere Schäden mit Sicherheit zu erwarten sind (engerer Gefährdungsbereich), ist die Errichtung von Anlagen und Baulichkeiten jeder Art verboten, die nicht zur Schieß- und Sprengmittelanlage gehören. Die Herstellung von unter die Erde verlegten Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs- und elektrischen Anlagen ist, auch wenn diese Anlagen nicht zur Schieß- und Sprengmittelanlage gehören, unter den von der Behörde zu stellenden Bedingungen unter der Voraussetzung zulässig, dass die Schieß- und Sprengmittelanlage durch die Errichtung, den Bestand oder Betrieb solcher Anlagen nicht gefährdet wird.

b) Die Errichtung von Anlagen oder Baulichkeiten in dem Raum um eine Anlage, in dem bei einem Zündschlag nicht jede schädigende Wirkung ausgeschlossen erscheint (weiterer Gefährdungsbereich), ist nur zulässig, wenn neben den nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen auch die zur Genehmigung der Schieß- und Sprengmittelanlage zuständige Behörde auf Ansuchen des Bauwerbers mit Bescheid die Zustimmung erteilt hat.

(3) Auf Verfahren zur Änderung einer Anlage gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gefährdungsbereich in die Beurteilung der Gefahren im Falle eines Zündschlages weiterhin einzubeziehen ist. Anlagenänderungen dürfen nur dann genehmigt werden, wenn die Gefährdung im Falle eines Zündschlages nicht über den bestehenden Gefährdungsbereich hinausgeht. Wird durch die Änderungsgenehmigung sichergestellt, dass die Gefahr im Falle eines Zündschlages nicht mehr für den gesamten Gefährdungsbereich besteht, so ist dieser nach dem Stand der Technik (§ 71a) einzuschränken.

(4) In Genehmigungen im Sinne des Abs. 1 und 2 festgelegte Entschädigungsbeträge sind so lange zu zahlen, als der im Genehmigungsbescheid genannte Grund für die Festlegung des Entschädigungsbetrages weiter besteht.

(5) Wird eine Anlage gemäß Abs. 1 aufgelassen, so hat die Behörde die Löschung allenfalls auf Grund des Schieß- und Sprengmittelgesetzes in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 15/2006, vorgenommener grundbücherlicher Ersichtlichmachungen zu veranlassen. Entsprechende Veranlassungen hat die Behörde auch im Falle der Einschränkung des Gefährdungsbereiches im Sinne des Abs. 3 zu treffen.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2013)

49. (Pyrotechnikunternehmen:)

Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2009 zur Erzeugung sowie zum Handel mit Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, unterlagen, berechtigt sind, dürfen diese Tätigkeiten nach den bisherigen Vorschriften weiter ausüben.

50. Auf am Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2010 nach diesem Bundesgesetz bereits genehmigte Gastgärten ist § 76a Abs. 4 und Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass durch die Untersagung des Betriebes oder die Schließung des Gastgartens nicht in den Umfang der bereits bestehenden Genehmigung eingegriffen wird.

51. Auf der Grundlage des § 112 Abs. 3 GewO 1994 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2010 erlassene Verordnungen gelten als Verordnungen nach § 76a Abs. 9; für Änderungen oder Aufhebungen solcher Verordnungen ist § 76a Abs. 9 maßgeblich.

52. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 bestehende integrierte Betriebe dürfen nach den bis dahin geltenden Vorschriften weiter geführt werden. § 17 Abs. 1 letzter Satz, § 37 und § 367 Z 3 GewO 1994 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 sind für diese Betriebe weiter anzuwenden. Die Daten über die bestehenden Betriebsstätten integrierter Betriebe, die befähigten Arbeitnehmer dieser Betriebe und die Endigung des Rechtes zur Führung eines integrierten Betriebes sind in den Gewerberegistern weiter zu führen.

53. Ein Bescheid über die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis gilt als Feststellungsbescheid gemäß § 19.

54. § 79c und § 335 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 noch nicht abgeschlossene Verfahren nicht anzuwenden. § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 2 Z 1, § 356 Abs. 3 erster Teilsatz, § 359 Abs. 5 und § 360 Abs. 1 insoweit, als eine Aufforderung wegen eines einschlägigen und anhängigen Verfahrens gemäß § 78 Abs. 2 nicht zu ergehen hat, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 noch nicht abgeschlossene Verfahren weiter anzuwenden.

55. (Übergangsregelungen für bestehende IPPC-Anlagen)

(1) Der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 unterliegende IPPC-Anlagen, die vor Ablauf des rechtskräftig genehmigt worden sind oder für die am ein Genehmigungsverfahren anhängig war und die spätestens am in Betrieb genommen wurden, sind im Rahmen der dem folgenden nächsten Anpassung der IPPC-Anlage im Sinne des § 81b erforderlichenfalls an den in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen.

(2) Nicht von der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 erfasste am bereits genehmigte IPPC-Anlagen sind im Rahmen der dem folgenden nächsten Anpassung der IPPC-Anlage im Sinne des § 81b erforderlichenfalls an den in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen.

(3) Werden in einer IPPC-Anlage im Sinne des Abs. 1 relevante gefährliche Stoffe (§ 71b Z 6) verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem IPPC-Anlagengelände mit der dem folgenden nächsten Anpassung der IPPC-Anlage im Sinne des § 81b einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde vorzulegen.

(4) Werden in einer IPPC-Anlage im Sinne des Abs. 2 relevante gefährliche Stoffe (§ 71b Z 6) verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem IPPC-Anlagengelände einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde mit der dem folgenden nächsten Anpassung der IPPC-Anlage im Sinne des § 81b vorzulegen.

56. Hinsichtlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 bereits veröffentlichter BVT-Schlussfolgerungen beginnt die Jahresfrist im Sinne des § 81b Abs. 1 erster Satz mit dem Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 zu laufen.

57. § 82b und § 367 Z 25a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 sind auf Prüfbescheinigungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 erstellt wurden, nicht anzuwenden; für diese Prüfbescheinigungen gilt die bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 geltende Rechtslage.

58. § 356b Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 noch nicht abgeschlossene Verfahren nicht anzuwenden.“

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAA-76821