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GewO 1994 § 373i2. Berufsgeheimnis und Zusammenarbeit zwischen der Behörde und anderen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der Versicherungsvermittler, BGBl. I Nr. 65/2020, gültig ab 22.07.2020

VI. Hauptstück EWR-Anpassungsbestimmungen

§ 373i2. Berufsgeheimnis und Zusammenarbeit zwischen der Behörde und anderen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der Versicherungsvermittler

(1) Alle Personen, die für die Behörde bei der Beaufsichtigung der Versicherungsvermittler (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) nach diesem Abschnitt tätig sind oder waren, und von der Behörde beauftragte Wirtschaftsprüfer und Sachverständige unterliegen dem Berufsgeheimnis. Mit Ausnahme der vom Strafrecht erfassten Fälle dürfen vertrauliche Informationen, die die im ersten Satz genannten Personen in Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Abschnitt erhalten, nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, sodass einzelne Versicherungsvermittler (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) nicht identifiziert werden können.

(2) Abs. 1 steht einem Informationsaustausch und einer wechselseitigen Zusammenarbeit der Behörde mit anderen Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern, die der Behörde entsprechende Aufgaben wahrnehmen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt dienlich ist, nicht entgegen. Dies gilt ebenso gegenüber der Europäischen Zentralbank, wenn diese im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom S. 63, tätig wird.

(3) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann mit den anderen zuständigen Behörden, die Kredit- und Finanzinstitute gemäß der Geldwäsche-RL im Einklang mit dieser Richtlinie überwachen, und mit Unterstützung der Europäischen Aufsichtsbehörden, mit der Europäischen Zentralbank, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom S. 63 und Art. 56 Unterabsatz 1 lit. g der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom S. 338, in der Fassung ihrer Berichtigung, ABl. Nr. L 208 vom S. 73 handelt, eine Vereinbarung über die praktischen Modalitäten für den Informationsaustausch abschließen.

(4) Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen des Informationsaustausches mit anderen Behörden erhält, nur für die folgenden Zwecke verwenden:

1. in Ausübung ihrer Pflichten nach den §§ 365m bis 365z oder anderen nationalen oder europäischen Rechtsakten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und der Beaufsichtigung von Versicherungsvermittlern (§ 365m1 Abs. 2 Z 4), einschließlich der Verhängung von Verwaltungsstrafen,

2. im Rahmen eines Verfahrens über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Behörde, einschließlich damit zusammenhängender Gerichtsverfahren,

3. im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, das aufgrund besonderer Bestimmungen des Unionsrechts im Bereich der Geldwäsche – RL oder im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht beziehungsweise Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten eingeleitet wird.

(5) Die Behörde hat bei Beaufsichtigung der Versicherungsvermittler (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) mit anderen zur Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten im größtmöglichen Umfang zusammenzuarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit umfasst auch die Zulässigkeit, innerhalb der Befugnisse der zuständigen Behörde, um deren Unterstützung ersucht wurde, im Namen der ersuchenden zuständigen Behörde Untersuchungen durchzuführen, und den anschließenden Austausch der im Rahmen solcher Untersuchungen gewonnen Informationen.

(6) Unter Berücksichtigung der Anwendung der Bestimmungen der §§ 365m bis 365z und unter Berücksichtigung von beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtungen kann die Behörde für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung Informationen betreffend Versicherungsvermittler (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) mit folgenden Behörden austauschen:

1. die FMA;

2. die zuständigen Landesbehörden im Rahmen der Aufsicht über Landesbewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften;

3. die Rechtsanwaltskammer im Rahmen der Aufsicht über Rechtsanwälte;

4. die Notariatskammer im Rahmen der Aufsicht über Notare;

5. die Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Rahmen der Aufsicht über Wirtschaftsprüfer und Steuerberater;

6. der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich im Rahmen der Aufsicht über Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gemäß § 1 Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung.

Ebenso ist ein Austausch von Informationen mit Behörden in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die mit den in Z 1 bis 6 genannten Behörden vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, zulässig, wenn gewährleistet ist, dass diese zumindest den Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht unterliegen, die jener gemäß Abs. 1 zumindest gleichwertig ist.

(7) Ungeachtet des Abs. 1 und des Abs. 3 kann die Behörde Informationen mit Strafverfolgungsbehörden, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten für strafrechtliche Zwecke und für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung austauschen. Gemäß diesem Absatz ausgetauschte vertrauliche Informationen dürfen aber nur der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der betreffenden Behörden dienen. Personen, die Zugang zu diesen Informationen haben, müssen den Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht unterliegen, die den in Abs. 1 genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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