VI. Hauptstück EWR-Anpassungsbestimmungen
§ 373i1. Verwaltungszusammenarbeit nach der 4. Geldwäsche-RL
Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende seinen Hauptsitz hat, zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Anforderungen der 4. Geldwäsche-RL zu gewährleisten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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