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GewO 1994 § 373i1. Verwaltungszusammenarbeit nach der 4. Geldwäsche-RL, BGBl. I Nr. 95/2017, gültig von 18.07.2017 bis 21.07.2020

VI. Hauptstück EWR-Anpassungsbestimmungen

§ 373i1. Verwaltungszusammenarbeit nach der 4. Geldwäsche-RL

Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende seinen Hauptsitz hat, zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Anforderungen der 4. Geldwäsche-RL zu gewährleisten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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