VI. Hauptstück EWR-Anpassungsbestimmungen
§ 373i. Verwaltungszusammenarbeit nach der Richtlinie 2005/36/EG
(1) Die Behörden haben mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung von Art. 8 und Art. 56 der Richtlinie 2005/36/EG eng zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten. Zu diesem Zweck nutzen die zuständigen Behörden das Internal Market Information System (IMI) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom S. 11. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.
(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 können insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend diesem Bundesgesetz unterliegende Personen umfassen:
1. Informationen über Berufsqualifikationen, Berufsbezeichnungen, die Reglementierung von Berufen und beruflichen Tätigkeiten, die Berechtigung zur Ausübung von beruflichen Tätigkeiten.
2. Informationen über disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen oder sonstige schwerwiegende genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die ausgeübten Tätigkeiten auswirken könnten.
3. Betreffend die Erbringung einer Dienstleistung
a) alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters,
b) alle Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind, wobei der Dienstleistungsempfänger über das Beschwerdeergebnis zu unterrichten ist, und
c) Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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