GewO 1994 § 373f., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 28.04.1994

VI. Hauptstück EWR-Anpassungsbestimmungen

§ 373f.

(1) Die im § 258 Abs. 1 normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt nicht in bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien.

(2) Die im § 183 Abs. 1 normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt in bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien nicht hinsichtlich der im § 178 Abs. 1 Z 1 genannten Tätigkeiten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAA-76821