VI. Hauptstück EWR-Anpassungsbestimmungen
§ 373f.
(1) Die im § 258 Abs. 1 normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt nicht in bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien.
(2) Die im § 183 Abs. 1 normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt in bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien nicht hinsichtlich der im § 178 Abs. 1 Z 1 genannten Tätigkeiten.
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