GewO 1994 § 373e., BGBl. I Nr. 42/2008, gültig von 27.02.2008 bis 13.11.2012

VI. Hauptstück EWR-Anpassungsbestimmungen

§ 373e.

(1) Einem Antragsteller, der eine Berechtigung hinsichtlich der Planung von Hochbauten anstrebt, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Gleichhaltung dann auszusprechen, wenn er

1. in Bezug auf seine Berufsqualifikation Zeugnisse vorlegt, die

a) gemäß Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Anhang

5.7.1. dieser Richtlinie aufgeführt sind, oder

b) gemäß Art. 21 Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder

c) gemäß Art. 49 dieser Richtlinie anerkannt werden, und

2. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.

(2) Falls der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt, kann er das Verfahren nach § 373d beanspruchen, wenn er

1. von den Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG lediglich die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufsausübung nicht erfüllt oder

2. über einen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR ausgestellten Ausbildungsnachweis verfügt, der nicht in Anhang 5.7.1. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt ist und er im Herkunftsmitgliedstaat (ausstellenden Staat) berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Architekt“ zu führen, oder

3. über einen in einem Drittland ausgestellten Ausbildungsnachweis im Bereich der Architektur verfügt und er über drei Jahre Berufserfahrung hinsichtlich der Planung von Hochbauten im Hoheitsgebiet desjenigen Mitgliedstaates der EU oder Vertragsstaates des EWR verfügt, der diesen Ausbildungsnachweis unter Beachtung der Mindestanforderungen des Art. 46 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat und dieser Staat diese Berufserfahrung bescheinigt.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die inländischen Ausbildungsnachweise des Antragstellers, die zumindest zur Planung von Hochbauten nach diesem Bundesgesetz berechtigen, den in Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen für Architekten entsprechen.

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