GewO 1994 § 373e., BGBl. I Nr. 10/1997, gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2002

VI. Hauptstück EWR-Anpassungsbestimmungen

§ 373e.

Der Landeshauptmann hat auf Antrag einem Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei Bescheinigungen über eine inländische Ausbildung oder Befähigung, die zur Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit berechtigt, auszustellen. Ebenso hat der Landeshauptmann die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen fachlichen Tätigkeit in einem Gewerbe zu bescheinigen.

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