GewO 1994 § 373e., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

VI. Hauptstück EWR-Anpassungsbestimmungen

§ 373e.

Die Behörde (§ 333) hat auf Antrag einem Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei Bescheinigungen über eine inländische Ausbildung oder Befähigung, die zur Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit berechtigt, auszustellen. Ebenso hat die Behörde die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen fachlichen Tätigkeit in einem Gewerbe zu bescheinigen.

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