VI. Hauptstück EWR-Anpassungsbestimmungen
§ 373d.
Gleichhaltung auf Grund einer Äquivalenzprüfung
(1) Soweit nicht § 373c anzuwenden ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR unter Bedachnahme auf das Qualifikationsniveau des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen Tätigkeit des Gewerbes die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Abs. 2) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 92/51/EWG gleichzuhalten, wenn
1. die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis äquivalent ist und
2. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.
(2) Zum Nachweis seiner im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation hat der Anerkennungswerber folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat reglementiert sind:
a) das Diplom im Sinne des Artikels 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG oder
b) das Diplom im Sinne des Artikels 1 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG oder
c) das Prüfungszeugnis im Sinne des Artikels 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder
d) den Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 1 lit. c der Richtlinie 92/51/EWG;
2. Sofern der Beruf oder die berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat nicht reglementiert sind:
a) die Nachweise im Sinne des Artikels 3 lit. b der Richtlinie 89/48/EWG oder
b) die Nachweise im Sinne des Artikels 3 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder
c) die Nachweise im Sinne des Artikels 5 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder
d) die Nachweise im Sinne des Artikels 6 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder
e) die Nachweise im Sinne des Artikels 6 lit. c der Richtlinie 92/51/EWG oder
f) die Nachweise im Sinne des Artikels 8 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG.
(3) Liegt keine Äquivalenz vor, so ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form einer zusätzlichen Berufserfahrung (fachliche Tätigkeit) oder in Form eines Anpassungslehrganges (Abs. 5) oder einer Eignungsprüfung (Abs. 6) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Dabei ist unter Berücksichtigung der Nachweise des Anerkennungswerbers (Abs. 2) bei der Einstufung des Befähigungsnachweises des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen bestimmten Tätigkeit des Gewerbes als
1. Diplom im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG gemäß den Bestimmungen des Art. 3 und 4 der Richtlinie 89/48/EWG oder des Art. 3 und 4 der Richtlinie 92/51/EWG,
2. Diplom im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG gemäß den Bestimmungen des Art. 3, 4 oder 5 der Richtlinie 92/51/EWG,
3. Prüfungszeugnis im Sinne des Art. 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG gemäß den Bestimmungen des Art. 6 und 7 der Richtlinie 92/51/EWG
vorzugehen.
(4) Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede
1. gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 89/48/EWG bei einer Einstufung des Befähigungsnachweises des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen bestimmten Tätigkeit des Gewerbes als Diplom im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG,
2. gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG bei einer Einstufung des Befähigungsnachweises des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen bestimmten Tätigkeit des Gewerbes als Diplom im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG,
3. zwischen dem als Diplom im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG einzustufenden Befähigungsnachweis des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen bestimmten Tätigkeit des Gewerbes und dem Nachweis des Anerkennungswerbers gemäß Art. 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG bei einem Prüfungsvorgang gemäß Art. 5 der Richtlinie 92/51/EWG,
4. gemäß Art. 7 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG bei einer Einstufung des Befähigungsnachweises des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen Tätigkeit des Gewerbes als Prüfungszeugnis gemäß Art. 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG
ganz oder teilweise abdecken.
(5) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 1 lit. f der Richtlinie 89/48/EWG oder im Sinne des Art. 1 lit. i der Richtlinie 92/51/EWG zu verstehen.
(6) Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 1 lit. j der Richtlinie 92/51/EWG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter, in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelten Befähigungsprüfung oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der §§ 350 bis 352 und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnung sinngemäß zur Anwendung kommen.
(7) Wird die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ausgesprochen, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang (Abs. 5) und Eignungsprüfung (Abs. 6) einzuräumen, sofern nicht
1. Art. 4 Abs. 1 lit. b letzter Unterabsatz der Richtlinie 89/48/EWG oder
2. Art. 4 Abs. 1 lit. b letzter Unterabsatz der Richtlinie 92/51/EWG oder
3. Art. 7 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG
anzuwenden ist.
(8) Die Äquivalenzprüfung gemäß Abs. 1 bis 7 hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Anerkennungswerbers zu erfolgen. Beteiligt sich der Antragsteller an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, so ist der Bescheid über die Gleichhaltung jedenfalls vor Erteilung des Zuschlags zu erlassen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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