VI. Hauptstück EWR-Anpassungsbestimmungen
§ 373d.
(1) Soweit nicht § 373c anzuwenden ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Antrag binnen vier Monaten auszusprechen, ob und inwieweit die vom Antragsteller erworbene Berufsqualifikation im Hinblick auf die Niederlassung in Österreich mit dem Befähigungsnachweis für das entsprechende Gewerbe oder bestimmte Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichzuhalten ist. Der Gleichhaltung hat eine Äquivalenzprüfung der vom Antragsteller vorgelegten Nachweise mit dem Befähigungsnachweis des jeweiligen Gewerbes voranzugehen. Hiebei ist auch auf das Qualifikationsniveau im Sinne der „Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen” und der „Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG”, das für das entsprechende österreichische Gewerbe erforderlich und führend ist, Bedacht zu nehmen. Sofern keine Äquivalenz vorliegt, ist die Gleichhaltung unter der Bedingung von Anpassungen im Sinne der Absätze 3 bis 6 auszusprechen, wenn auf Grund dieser Anpassungen die Äquivalenz erreicht werden kann. Beteiligt sich der Antragsteller an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, so ist der Bescheid über die Gleichhaltung jedenfalls vor Erteilung des Zuschlags zu erlassen.
(2) Der Antragsteller hat zum Nachweis seiner im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat reglementiert sind:
a) das „Diplom” im Sinne des Artikels 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG oder
b) das „Diplom” im Sinne des Artikels 1 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG oder
c) das „Prüfungszeugnis” im Sinne des Artikels 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder
d) den „Befähigungsnachweis” im Sinne des Artikels 1 lit. c der Richtlinie 92/51/EWG;
2. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat nicht reglementiert sind:
a) die „Nachweise” im Sinne des Artikels 3 lit. b der Richtlinie 89/48/EWG oder
b) die „Nachweise” im Sinne des Artikels 3 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder
c) die „Nachweise” im Sinne des Artikels 5 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder
d) die „Nachweise” im Sinne des Artikels 6 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder
e) die „Nachweise” im Sinne des Artikels 6 lit. c der Richtlinie 92/51/EWG oder
f) die „Nachweise” im Sinne des Artikels 8 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG.
(3) Wenn die Äquivalenzprüfung ergibt, daß die vom Antragsteller nachgewiesene Ausbildungsdauer entsprechend der von ihm vorgelegten Diplome gemäß Artikel 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG (Abs. 2 Z 1 lit. a) oder gemäß Artikel 1 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG (Abs. 2 Z 1 lit. b) oder entsprechend der von ihm vorgelegten Nachweise gemäß Artikel 3 lit. b der Richtlinie 89/48/EWG (Abs. 2 Z 2 lit. a) oder gemäß Artikel 3 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG (Abs. 2 Z 2 lit. b) mindestens um ein Jahr geringer ist als die für das entsprechende Gewerbe festgelegte Ausbildungsdauer, so ist dem Antragsteller - sofern keine andere Anpassung gemäß Abs. 4 vorgeschrieben wird - eine zusätzliche Berufserfahrung (fachliche Tätigkeit) gemäß Artikel 4 (1) lit. a der Richtlinie 89/48/EWG oder gemäß Artikel 4 (1) lit. a der Richtlinie 92/51/EWG vorzuschreiben.
(4) Wenn die Äquivalenzprüfung ergibt, daß die vom Antragsteller nachgewiesene Berufsqualifikation wesentliche theoretische und/oder praktische Ausbildungsunterschiede aufweist, so ist dem Antragsteller ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang (Abs. 5) oder eine Eignungsprüfung (Abs. 6) vorzuschreiben. Hiebei ist entsprechend dem Qualifikationsniveau, das für das entsprechende österreichische Gewerbe erforderlich und führend ist, gemäß Artikel 4 (1) lit. b der Richtlinie 89/48/EWG oder gemäß Artikel 4 (1) lit. b oder gemäß Artikel 5 zweiter Absatz oder gemäß Artikel 7 der Richtlinie 92/51/EWG vorzugehen. Im Falle der Anwendung von Artikel 4 (1) lit. b der Richtlinie 89/48/EWG oder von Artikel 4 (1) lit. b oder von Artikel 7 der Richtlinie 92/51/EWG ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung einzuräumen, sofern nicht Artikel 4 (1) lit. b zweiter Unterabsatz der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 4 (1) lit. b dritter Unterabsatz oder Artikel 7 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG anzuwenden ist.
(5) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 1 lit. f der Richtlinie 89/48/EWG oder im Sinne des Art. 1 lit. i der Richtlinie 92/51/EWG zu verstehen.
(6) Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 1 lit. g der Richtlinie 89/48/EWG oder im Sinne des Art. 1 lit. j der Richtlinie 92/51/EWG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter, in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der §§ 350 bis 352 und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnungen sinngemäß zur Anwendung kommen.
(7) Einem Antragsteller, der eine Berechtigung gemäß § 202 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich der Planung von Hochbauten anstrebt, ist die Gleichhaltung dann auszusprechen, wenn er
1. in bezug auf seine Berufsqualifikation Zeugnisse vorlegt, die gemäß Artikel 7 der „Richtlinie 85/384/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr” mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden oder die gemäß Artikel 11 dieser Richtlinie anerkannt wurden und
2. eine entsprechende selbständige oder unselbständige Berufstätigkeit zum Erwerb praktischer Erfahrungen im Heimat- oder Herkunftsstaat zumindest in der Dauer ausgeübt hat, die Inländer mit einer äquivalenten Berufsqualifikation entsprechend der Bestimmungen über den Befähigungsnachweis nachweisen müssen. Wenn die Dauer an praktischen Erfahrungen des Antragstellers wesentlich kürzer als die in Österreich vorgeschriebene fachliche Tätigkeit für äquivalent Ausgebildete ist, ist im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 der Richtlinie 85/384/EWG eine Berufserfahrung (fachliche Tätigkeit) vorzuschreiben. Im Falle der Niederlassung ist der Antragsteller im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Richtlinie 85/384/EWG zu verpflichten, sich mit den österreichischen Rechtsvorschriften und Standesregeln bei den diesbezüglichen Informationsstellen in Österreich vertraut zu machen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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