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GewO 1994 § 373d., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

VI. Hauptstück EWR-Anpassungsbestimmungen

§ 373d.

(1) Soweit nicht § 373c anzuwenden ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag binnen vier Monaten im Einzelfall auszusprechen, ob und inwieweit ein Zeugnis über eine von einem Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei in einem EWR-Vertragsstaat erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Ausbildung oder Befähigung vermittelten und bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse den für die Erlangung eines inländischen gewerblichen Befähigungsnachweises vorgeschriebenen Zeugnissen gleichzuhalten ist.

(2) Ist auf Grund der gemäß Abs. 1 vorgelegten Zeugnisse die von einem Antragsteller in einem EWR-Vertragsstaat erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht als dem entsprechenden inländischen gewerblichen Befähigungsnachweis gleichwertig anzusehen, hat der Landeshauptmann die Gleichhaltung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 unter der Bedingung auszusprechen, daß die fehlende Qualifikation vom Antragsteller durch die Absolvierung einer ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 von bestimmter Dauer oder eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist.

(3) Die Absolvierung einer ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 kann als Bedingung gemäß Abs. 2 vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Abs. 1 nachgewiesene Ausbildungsdauer geringer ist, als die für die beabsichtigte Gewerbeausübung im Inland geforderte Ausbildungsdauer. Die Dauer der zu absolvierenden ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 ist im Ausmaß der Differenz zwischen der vom Antragsteller nachgewiesenen und der im Inland geforderten Ausbildungsdauer vorzuschreiben.

(4) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 1 lit. f der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom , S. 16, in der durch das EWR-Abkommen (Anhang VII Z 1) rezipierten Fassung zu verstehen. Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 1 lit. g der genannten Richtlinie zu verstehen. Die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung kann als Bedingung gemäß Abs. 2 vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Abs. 1 nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des entsprechenden inländischen Befähigungsnachweises vorgeschriebenen Ausbildung abweicht. Im Rahmen des vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der vorgeschriebenen Eignungsprüfung hat der Antragsteller die fehlende Qualifikation gemäß Abs. 2 nachzuweisen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei in diesem Fall hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der §§ 350 bis 352 und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnungen sinngemäß zur Anwendung kommen.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann hinsichtlich bestimmter Gewerbe unter Bedachtnahme auf Abs. 2 bis 4 durch Verordnung den Inhalt von zu absolvierenden Anpassungslehrgängen und von abzulegenden Eignungsprüfungen festlegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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