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GewO 1994 § 373c., BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008

VI. Hauptstück EWR-Anpassungsbestimmungen

§ 373c.

Anerkennung

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung auf Antrag mit Bescheid anzuerkennen, wenn

1. die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung oder einem Eignungs- oder Befähigungsnachweis nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 2 entsprechen und

2. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Berücksichtigung der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom , 99/42/EG, sowie der Richtlinien des Rates vom , 77/92/EWG, durch Verordnung Art und Dauer der Tätigkeiten festzulegen, deren Nachweis Voraussetzung für eine Anerkennung ist. Die Verordnung gilt bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die im Inland nach Art und Dauer entsprechende Ausbildungen oder Tätigkeiten absolviert haben, sinngemäß.

(3) Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist nach Maßgabe der Anerkennungsregeln der im Abs. 2 genannten Richtlinien durch Bescheinigungen (§ 373i) folgender Art nachzuweisen:

1. Bescheinigung über eine einschlägige selbständige Tätigkeit,

2. Bescheinigung über eine einschlägige Tätigkeit in leitender Stellung oder als Betriebsleiter,

3. Bescheinigung über einschlägige unselbständige Tätigkeit anderer Art,

4. Bescheinigung über eine einschlägige Ausbildung,

5. Eignungs- oder Befähigungsnachweis für die betreffende Tätigkeit.

(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 2 kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien hinsichtlich der im Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Tätigkeit auch bestimmt werden, dass diese nur anzurechnen sind, wenn sie der Anerkennungswerber jedenfalls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Antragstellung auf Anerkennung ausgeübt hat. Weiters kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien festgelegt werden, dass Tätigkeiten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 nur insoweit anzurechnen sind, als der Anerkennungswerber diese nach Vollendung eines bestimmten Lebensalters ausgeübt hat.

(5) In einer Verordnung gemäß Abs. 2 kann die Anerkennung nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien davon abhängig gemacht werden, dass der Anerkennungswerber die Übereinstimmung der von ihm ausgeübten Tätigkeit (Abs. 3 Z 1 bis 3) mit den Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes, hinsichtlich dessen die Anerkennung beantragt wird, nachweist.

(6) Werden die in der Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Gleichhaltung der durch den Antragsteller erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit dem vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für die Ausübung einer im Anhang A erster Teil der Richtlinie 99/42/EG genannten gewerblichen Tätigkeiten auf Antrag binnen vier Monaten auszusprechen, wenn

1. die Fähigkeiten und Kenntnisse durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise bescheinigt werden, die der Antragsteller zur Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeit in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworben hat,

2. die vergleichende Prüfung ergibt, dass die gemäß Z 1 bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten den im vorgeschriebenen Befähigungsnachweis verlangten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen und

3. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.

(7) Weisen die zu vergleichenden Qualifikationen grundlegende Unterschiede auf, so ist die Gleichhaltung unter der Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten nach seiner Wahl entweder durch den Besuch eines Anpassungslehrganges im Sinne des § 373d Abs. 5 oder durch die Ablegung einer Eignungsprüfung im Sinne des § 373d Abs. 6 nachweist.

(8) Abweichend von Abs. 7 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Antragsteller den Besuch eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn die in Aussicht genommenen gewerblichen Tätigkeiten die Kenntnisse und die Anwendung der spezifischen inländischen Vorschriften erfordern und die Anwendung dieser Vorschriften im Rahmen der Erbringung dieses Befähigungsnachweises verlangt wird.

(9) Beteiligt sich der Antragsteller an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, so ist der Bescheid über die Anerkennung gemäß Abs. 1 binnen zwei Monaten ab Antragstellung, jedoch ebenso wie die Gleichhaltung gemäß Abs. 6 jedenfalls vor Erteilung des Zuschlags zu erlassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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