GewO 1994 § 373c., BGBl. I Nr. 10/1997, gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997

VI. Hauptstück EWR-Anpassungsbestimmungen

§ 373c.

(1) Die Anerkennung der den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ersetzenden Qualifikation eines Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei ist vom Landeshauptmann durch Bescheid auszusprechen, wenn der betreffende EWR-Staatsangehörige die in einer Verordnung gemäß Abs. 4 bis 6 festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt und keine Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen.

(2) Durch die Verordnungen gemäß Abs. 4 bis 6 werden die Anerkennungsregelungen der auf Grund des EWR-Abkommens geltenden Richtlinien des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in der durch das EWR-Abkommen rezipierten Fassung, soweit von diesen in diesem Bundesgesetz geregelte Tätigkeiten erfaßt sind, umgesetzt. Die genannten Anerkennungsregelungen sind in den in der Anlage zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Richtlinien enthalten.

(3) Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:

a) Zeugnis über eine einschlägige fachliche selbständige Tätigkeit,

b) Zeugnis über eine einschlägige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung,

c) Zeugnis über eine einschlägige fachliche unselbständige Tätigkeit anderer Art,

d) Zeugnis über eine einschlägige Ausbildung,

e) Eignungs- oder Befähigungsnachweis für die betreffende Tätigkeit.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien durch Verordnung festzulegen, durch welche der im Abs. 3 bezeichneten Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung der den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ersetzenden Qualifikation für bestimmte Gewerbe nachzuweisen ist; in dieser Verordnung ist auch die Dauer einer vorgesehenen einschlägigen fachlichen Tätigkeit (Abs. 3 lit. a bis c) festzulegen.

(5) In einer Verordnung gemäß Abs. 4 kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien hinsichtlich der im Abs. 3 lit. a bis c genannten fachlichen Tätigkeiten auch bestimmt werden, daß diese nur anzurechnen sind, wenn sie der Anerkennungswerber jedenfalls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Antragstellung auf Anerkennung ausgeübt hat. Weiters kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien festgelegt werden, daß Tätigkeiten gemäß Abs. 3 lit. a bis c nur insoweit anzurechnen sind, als der Anerkennungswerber diese nach Vollendung eines bestimmten Lebensalters ausgeübt hat.

(6) In einer Verordnung gemäß Abs. 4 kann die Anerkennung nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien davon abhängig gemacht werden, daß der Anerkennungswerber die Übereinstimmung der von ihm ausgeübten fachlichen Tätigkeit (Abs. 3 lit. a bis c) mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes, hinsichtlich dessen die Anerkennung beantragt wird, nachweist.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/1997)

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