GewO 1994 § 373a. Anerkennung von beruflichen Qualifikationen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008

VI. Hauptstück EWR-Anpassungsbestimmungen

§ 373a. Anerkennung von beruflichen Qualifikationen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der in diesem Hauptstück normierten Bestimmungen anzuwenden.

(2) Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind hinsichtlich der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen (§§ 373c bis 373f und § 373i) den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des EWR gleichgestellt. Die Bestimmungen des § 373g Abs. 1 und 3 gelten für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Gesellschaften, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Schweiz haben, sinngemäß mit der Maßgabe, dass Dienstleistungen in Österreich erbracht werden dürfen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet.

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