V. Hauptstück
§ 371a.
Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates in Verfahren nach diesem Bundesgesetz Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAA-76821