GewO 1994 § 371a., BGBl. I Nr. 63/1997, gültig von 01.07.1997 bis 30.11.2004

V. Hauptstück

§ 371a.

Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenats, mit dem ein Straferkenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben wird, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

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