V. Hauptstück
§ 370.
(1) Wurde die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter angezeigt oder genehmigt, so sind Geldstrafen oder die Strafe des Verfalles gegen den Pächter zu verhängen.
(2) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
(3) Verletzt der Geschäftsführer auf Grund einer besonderen Weisung des Gewerbeinhabers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften unzumutbar war.
(4) Der Gewerbetreibende ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder der Genehmigung der Bestellung eines Filalgeschäftsführers gemäß § 47, dem nachweislich die entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis übertragen wurde, hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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