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GewO 1994 § 368., BGBl. I Nr. 88/2000, gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001

V. Hauptstück

§ 368.

Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer

1. die Anzeigen

1.1 gemäß § 8 Abs. 4 über die weitere Ausübung von Gewerben bei Erlangung der Eigenberechtigung,

1.2 gemäß § 11 Abs. 2 über die Beendigung der Liquidation,

1.3 gemäß § 11 Abs. 3 über die weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters oder über den Eintritt eines neuen Gesellschafters,

1.4 gemäß § 11 Abs. 5 über die Eintragung der Umgründung in das Firmenbuch und die weitere Ausübung des Gewerbes durch den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger),

1.5 gemäß § 12 über die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft, einer offenen Erwerbsgesellschaft in eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft in eine offene Erwerbsgesellschaft, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes,

1.6 gemäß § 37 Abs. 3 über die Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem integrierten Betrieb,

1.7 gemäß § 39 Abs. 4 oder gemäß § 40 Abs. 4 über das Ausscheiden des Geschäftsführers,

1.8 gemäß § 40 Abs. 2 über den Widerruf der Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter,

1.9 gemäß § 42 Abs. 1, gemäß § 43 Abs. 1 oder gemäß § 44 über den Fortbetrieb von Gewerben,

1.10 gemäß § 46 Abs. 3 über die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,

1.11 gemäß § 47 Abs. 3 über das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers,

1.12 gemäß § 49 Abs. 1 über die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort,

1.13 gemäß § 49 Abs. 2 über die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines Gewerbes in einen anderen Standort,

1.14 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997)

1.15 gemäß § 63 Abs. 4 über die Änderung des Namens oder der Firma oder die Eintragung oder Löschung der Firma einer natürlichen Person im Firmenbuch,

1.16 gemäß § 83 über die Auflassung von Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder von Teilen solcher Betriebsanlagen,

1.17 gemäß § 92 Abs. 2 über Umstände, die das Nichtbestehen oder die Beendigung einer nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Versicherung zur Folge haben,

1.18 gemäß § 93 über das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung,

1.19 gemäß § 105, gemäß § 275n oder gemäß § 273 über die Einstellung oder das Ruhen der Ausübung von Rauchfangkehrergewerben, Pfandleihergewerben, Kanalräumergewerben,

1.20 gemäß § 147 über die Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes,

1.21 gemäß § 191 Abs. 1 über das Ruhen und die Aufnahme der Ausübung von Waffengewerben,

1.22 gemäß einer Anordnung auf Grund des § 359 Abs. 1 über die Fertigstellung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht erstattet hat;

2. trotz der auf Grund des § 39 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne eine Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 oder gemäß § 40 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers für die Ausübung dieses Gewerbes erstattet zu haben;

3. ohne die gemäß § 40 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige ein Gewerbe verpachtet hält;

4. die Bestimmungen über die Namensführung und die Bezeichnung der Betriebsstätte (§§ 63 bis 66), des § 167 über die Bezeichnungen „Reisebüro” und „Verkehrsbüro”, des § 224 über die Bezeichnung „Optometrist” oder des § 253 über die Bezeichnung „Berufsdetektiv” und „Berufsdetektivassistent” nicht einhält;

5. Gebote oder Verbote von gemäß § 67 erlassenen Verordnungen über die äußere Geschäftsbezeichnung nicht befolgt;

6. die Bestimmungen des § 53 Abs. 4, des § 55 Abs. 1, des § 57 Abs. 3, des § 58, des § 139 oder des § 251 über Legitimationen nicht einhält;

7. bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 die Bestimmungen des § 53 Abs. 3 nicht einhält;

8. die Bestimmungen des § 73 Abs. 1 über die Kundmachung von Geschäftsbedingungen nicht einhält;

9. die Bestimmungen des § 152 oder der auf Grund des § 152 erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält;

10. die Bestimmungen des § 189 über die Bezeichnung von Waffen nicht einhält;

11. die Bestimmungen des § 257e (Anm.: richtig: § 275e) über die Führung und Aufbewahrung von Pfandleihbüchern nicht einhält oder Gebote oder Verbote von gemäß § 188 Abs. 3 oder § 257e Abs. 3 (Anm.: richtig: § 275e Abs. 3) erlassenen Verordnungen über Waffenbücher oder Pfandleihbücher nicht befolgt;

12. die Bestimmungen des § 270 über den geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher nicht einhält;

13. die gemäß § 287 Abs. 3 erlassenen Verordnungen über das Verbot des Feilhaltens bestimmter Waren auf Märkten oder die gemäß § 293 erlassenen Marktordnungen nicht einhält;

13a. entgegen § 84c Abs. 5 und 6 keinen Sicherheitsbericht erstellt, einen solchen entgegen § 84c Abs. 6 der Behörde nicht binnen angemessener Frist übermittelt oder entgegen § 84c Abs. 7 nicht überprüft und aktualisiert;

13b. entgegen § 84c Abs. 8 keinen internen Notfallplan erstellt oder einen solchen nicht aktualisiert;

13c. entgegen § 84c Abs. 9 zweckdienliche Informationen nicht austauscht;

13d. entgegen § 84c Abs. 10 möglicherweise betroffene Personen nicht über die Gefahren, Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls informiert, solche Informationen nicht alle drei Jahre überprüft und aktualisiert oder entgegen § 84c Abs. 10 der Öffentlichkeit nicht ständig zugänglich macht.

14. andere als im § 366, § 367 und in Z 1 bis Z 13d genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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